Rz. 478
Die Private Company Limited by Shares nach englischem Recht gewann im Zuge der schon zitierten EuGH-Rechtsprechung an Attraktivität. Diese Gesellschaftsform steht auch Rechtsanwälten zur Verfügung. Ist sie von in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten in England ordnungsgemäß gegründet und registriert worden, steht der Private Company Limited by Shares aufgrund Art. 43, 48 EG-Vertrag (jetzt: Art. 49, 54 AEUV) grds. das Recht zu, sich im Inland niederzulassen und entsprechend ihrem Satzungszweck tätig zu werden. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit ist diese Gesellschaft wie eine inländische Kapitalgesellschaft zu behandeln, weshalb sie die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft begehren kann, wenn sie die Anforderungen erfüllt. Diese sind in Anlehnung an §§ 59c ff. BRAO zu bestimmen. Wesentliche Voraussetzungen sind daher
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die Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit der in der Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte, |
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die Beschränkung des Unternehmensgegenstands auf Rechtsanwaltstätigkeiten sowie |
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die Beschränkung der möglichen Gesellschafter und Geschäftsführer auf Rechtsanwälte. |
Außerdem müssen die allgemeinen, nicht gesellschaftsspezifischen Voraussetzungen vorliegen. Dies sind insb. das Bestehen einer hinreichenden Berufshaftpflichtversicherung und kein Vermögensverfall. Hinzu kommt gem. § 13e HGB die Eintragung der Zweigniederlassung der englischen Private Company Limited by Shares in das Handelsregister.
Eine Versagung der Zulassung einer englischen Private Company Limited by Shares als Rechtsanwaltsgesellschaft kann nicht auf die unterschiedliche Kapitalausstattung ggü. einer GmbH gestützt werden, da der deutsche Gesetzgeber bei Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft davon ausgegangen ist, dass die unbeschränkte und persönliche Haftung des Rechtsanwalts nicht mehr zu den unverzichtbaren Berufsbild prägenden Elementen gehört. Da die betreffende Gesellschaft während des Beschwerdeverfahrens gelöscht wurde und ihren Zulassungsantrag zurückgenommen hat, konnte der BGH darüber entscheiden, ob eine Zulassung hätte erfolgen können. In einem anderen Verfahren wurden die Private Limited Company englischen Rechts als ausländische GmbH angesehen und Regelungen des GmbHG angewandt.
Da sich die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer Private Limited Company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland nach dem für das Personalstatut dieser Kapitalgesellschaft maßgeblichen englischen Recht richtet, haftet deren Geschäftsführer als Leitungsorgan – wie im deutschen GmbH-Recht – grds. nicht persönlich für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten.
Nachdem der deutsche Gesetzgeber auf den Run hin zur Limited reagiert und mit § 5a GmbHG die UG als "kleine GmbH" geschaffen hat, ist der Limited viel von ihrem Reiz abhandengekommen.