Rz. 301

Zwischen dem unterbevollmächtigten Rechtsanwalt und dem Auftraggeber kommt kein Vertrag zustande, wenn die Voraussetzungen für die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten fehlen oder der Hauptbevollmächtigte den Auftrag (etwa zur Terminwahrnehmung) im eigenen Namen erteilt. Unerheblich ist, ob insoweit Vertragsbeziehungen zwischen den beiden Rechtsanwälten bestehen, die allein durch die unberechtigte Bevollmächtigung nicht zustande kommen.[713] Ausreichend für die Anwendung des § 278 BGB ist auch eine bloß tatsächliche Zusammenarbeit zwischen den Rechtsanwälten.[714] Ggü. dem Auftraggeber ist dem beauftragten Rechtsanwalt deshalb ein Verschulden des von diesem eingeschalteten Rechtsanwalts gem. § 278 BGB zuzurechnen.[715]

Gleiches gilt auch, wenn es nicht zu einem Vertrag kommt, weil der beauftragende Rechtsanwalt als vollmachtloser Vertreter gehandelt hat und sich das Verhältnis zwischen den beiden Rechtsanwälten nach § 179 BGB richtet.[716]

 

Rz. 302

Eine gesamtschuldnerische Haftung beider Rechtsanwälte ggü. dem Mandanten scheidet in diesem Fall aus, weil (jedenfalls in Parteiprozessen) keine Unterbevollmächtigung zustande gekommen ist. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des von ihm eingeschalteten Rechtsanwalts ist dem Prozessbevollmächtigten nach § 278 BGB zuzurechnen.[717]

 

Rz. 303

Eine Eigenhaftung des von einem anderen Rechtsanwalt eingeschalteten Rechtsanwalts, der nicht Unterbevollmächtigter des Auftraggebers ist, kommt allenfalls unter den Voraussetzungen der Sachwalterhaftung in Betracht, wenn er ggü. dem Auftraggeber besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.[718]

[713] BGHZ 13, 111, 113 f. = NJW 1954, 1193; BGHZ 50, 32, 35 = NJW 1957, 1187; Palandt/Grüneberg, BGB, § 278 Rn 7.
[714] BGH, NJW 1984, 1748, 1749.
[715] Siehe auch Schultz, in: Henssler/Gehrlein/Holzinger, Kap. 5 Rn 16b.
[716] Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 770.
[717] Vollkommer/Greger/Heinemann, § 18 Rn 10.
[718] BGH, NJW-RR 1990, 459, 460 f. (angestellter Rechtsanwalt).

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