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Das Modell der akzessorischen Gesellschafterhaftung gilt nur vorbehaltlich einer anderweitigen Absprache mit dem Gläubiger. So ist bei Personenhandelsgesellschaften allgemein anerkannt, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter gem. § 128 HGB durch vertragliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner der Gesellschaft modifiziert, ja sogar auch ganz abbedungen werden kann,[919] was für die gesetzliche Haftung der Gesellschafter einer (Außen-)GbR ausdrücklich bestätigt wurde.[920]

Eine solche Absprache, die die persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft regelt, könnte dem Vertrag zwischen Auftraggeber und einer Rechtsanwaltssozietät – soweit überhaupt nach § 52 BRAO zulässig – durch Auslegung der wechselseitigen Erklärungen bei Abschluss des Vertrages je nach Einzelfall auch konkludent entnommen werden.[921] Eine derartige Differenzierung der persönlichen Haftung der Sozietätsmitglieder durch konkludente Auslegung des Rechtsanwaltsvertrages zwischen Auftraggeber und Sozietät ließe sich v.a. mit den vom Gesetzgeber vorgegebenen Besonderheiten des Berufsbildes der Rechtsanwälte begründen, würde allerdings auch zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen können.

[919] Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 128 Rn 38; Habersack, in: Staub, Großkommentar zum HGB, § 128 Rn 15; K. Schmidt, in: Schlegelberger, HGB, § 128 Rn 13, jew. m.w.N.
[920] BGHZ 142, 315, 321 = WM 1999, 2071; vgl. auch K. Schmidt, NJW 2001, 993, 999: "Nicht die Begründung dieser Haftung (analog § 130 HGB), sondern deren Ausschluss bedarf einer besonderen Vereinbarung mit dem Gläubiger."
[921] Zustimmend Jungk, BRAK-Mitt. 2001, 159, 160.

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