Rz. 142

Die Haftung des Rechtsanwalts folgt aus einer schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Die Haftung des Notars richtet sich gem. § 19 BNotO nach den Grundsätzen der Amtshaftung.[369]

 

Rz. 143

Eine im Vergleich zur Anwaltshaftung systemwidrige Regelung enthält § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO. Danach kann ein Notar, dem Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht in anderer Weise Ersatz zu erlangen vermag. Dies gilt allerdings nicht bei Amtsgeschäften der in § 23 BNotO (Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen) oder § 24 BNotO (Betreuung und Vertretung eines Beteiligten) bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber. Eine vorrangige Haftung Dritter kommt etwa in Betracht, wenn der Schaden, der durch eine fehlerhafte Beurkundung entstanden ist, zugleich auf einen Fehler eines Rechtsanwalts zurückzuführen ist, der den betroffenen Beteiligten beraten hat.[370]

 

Rz. 144

Das Haftungsprivileg des Notars gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO gilt nicht, wenn mit dem ebenfalls zum Schadensersatz verpflichteten Rechtsanwalt Personenidentität besteht. Deshalb ist es einem Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist und in beiden Eigenschaften einen Fehler begangen hat, verwehrt, den Ersatzanspruch durch Hinweis auf seine Haftung als Rechtsanwalt abzuwehren. Ob die Haftung als Rechtsanwalt – etwa wegen Verjährung – nicht mehr durchsetzbar wäre, ist unerheblich.[371]

[369] Allgemein zur Haftung des Notars: Ganter/Hertel/Wöstmann, Notarhaftung, sowie auch: Haug, Die Amtshaftung des Notars; Schramm, in: Schippel/Bracker, BNotO, § 19; Maass, Haftungsrecht des Notars; Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, § 19.
[370] Zur anderweitigen Ersatzmöglichkeit: BGH, 7.3.2019 – III ZR 117/18, NJW 2019, 1953, Rn 16; OLG Frankfurt, 14.2.2018 – 4 U 102/17, juris, Rn 28 f.
[371] BGH, NJW 1993, 2747, 2751 f.

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