Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 03.04.2006; Aktenzeichen 4 O 476/04) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. April 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 4 O 476/04 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 247.476,23 EUR nebst 5 % Zinsen aus 204.716,35 EUR seit dem 6. Mai 2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Forderungen der Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 27. Juli/3. August 1999 - Vertragsnummer: 2 071 588 354 - mit Herrn R... M... über 420.000,- DM sowie Abtretung der im Grundbuch des Amtsgerichts Cottbus von G... Blatt 982 in Abteilung III lfd. Nr. 5 eingetragenen Briefgrundschuld über einen Nennbetrag von 420.000,- DM.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus Notarhaftung nach § 19 BNotO in Anspruch.
Die Klägerin schloss am 27. Juli/ 3. August 1999 mit R... M... (im Folgenden: Schuldner) einen Darlehensvertrag über 420.000,- DM. Zur Sicherung des Darlehens vereinbarten die Vertragsparteien unter anderem die Bestellung einer Briefgrundschuld von 420.000,- DM, lastend auf dem Grundstück in G..., ...str. 60 [Flur 1, Flurstück 724/2 mit einer Größe von 919 qm], verzeichnet im Grundbuch von G... Blatt 982 (im Folgenden: Grundstück des Schuldners), der weder in Abt. II noch in Abt. III des Grundbuches Rechte vorgehen oder gleichstehen dürfen (Ziffer 2. des Vertrages). Die Voraussetzungen für die Auszahlung des Darlehens waren in Ziffer 3. des Darlehensvertrages näher festgelegt; danach sollte die Darlehensauszahlung unter anderem - erst - nach Eintragung der Grundschuld sowie Vorlage des Grundschuldbriefes und eines Grundbuchauszuges, der die bedingungsgemäße Sicherung des Darlehens bestätigt, erfolgen.
Der Schuldner ist seit dem 11. März 1999 eingetragener Eigentümer des vorerwähnten Grundstücks. Im Grundbuch sind seit dem 11. Mai 1999 in Abteilung III lfd. Nr. 1 und 2 zwei Eigentümer-Briefgrundschulden zu je 300.000,- DM nebst Zinsen eingetragen. Anfang 1999 war das Eigentum an dem Grundstück mit dem Eigentum an dem auf dem Grundstück stehenden Gebäude vereinigt worden. Das zuvor selbständige Gebäudeeigentum war im Gebäudegrundbuch von G... Blatt 38 verzeichnet, das im Zuge der Vereinigung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum Anfang März 1999 geschlossen wurde. Im Gebäudegrundbuch waren am 1. Januar 1985 zwei Aufbauhypotheken über 39.000,- MDDR und 28.200,- MDDR eingetragen worden, die nach Zusammenführung des Grundstücks- und Gebäudeeigentums und der Schließung des Gebäudegrundbuchs (infolge eines Versehens des Grundbuchamtes) zunächst nicht in das neu angelegte Grundbuchblatt (Grundbuch von G... Blatt 982) übernommen wurden.
Am 5. August 1999 beurkundete die Beklagte als Notarin die Grundschuldbestellungserklärung des Schuldners zugunsten der Klägerin zur UR-Nr. 1190/99 sowie eine Rangrücktrittserklärung des Schuldners hinsichtlich der in Abt. III lfd. Nr. 1 und 2 des Grundbuchs eingetragenen Eigentümer-Briefgrundschulden zur UR-Nr. 1191/99. In der Rangrücktrittserklärung erklärte der Schuldner unter anderem: "Die Grundschuldbriefe lege ich dem Grundbuchamt auf Anforderung vor, Kopien überreiche ich hiermit." Auf Bitte des Schuldners übersandte die Beklagte der Klägerin unter dem 6. August 1999 eine "Notarbestätigung". Diese Notarbestätigung hat folgenden Inhalt:
"In meiner Eigenschaft als Notar bestätige ich Ihnen folgendes:
1.
Am 06.08.1999 habe ich dem zuständigen Grundbuchamt die vorgenannte Urkunde zum Vollzug der in ihr enthaltenen Anträge vorgelegt, wobei ich gemäß § 15 GBO den Eintragungsantrag auch in Ihrem Namen gestellt habe.
2.
Durch Einsicht vom 06.08.1999 habe ich für das Pfandobjekt folgende Eintragungen festgestellt:
Eigentümer: |
R... M... |
Abt. II: |
nicht belastet |
Abt. III: |
lfd. Nr. 1 - Grundschuld in Höhe von 300.000,00 DM |
|
lfd. Nr. 2 - Grundschuld in Höhe von 300.000,00 DM, beide zugunsten für Herrn R... M... |
Folgende unerledigte Eintragungsanträge lagen noch vor:
- UR 1190/99 - Grundschuld in Höhe von 420.000,00 DM zugunsten Ihrer Bank
- UR 1191/99 - Rangrücktrittserklärung
3.
Auf der Grundlage
- meiner Akten
- der Einsicht des Grundbuchs
- der Einsicht der Grundakten (ohne Geschäftseingang)
- unverbindlicher Auskunft des Geschäftsstellenbeamten des Grundbuches
habe ich weiterhin am 06.08.1999 festgestellt, dass
a)
keine Umstände vorliegen, die der Eintragung des Grundpfandrechtes entsprechend der zu meiner Urkunde abgegebenen Bewilligung entgegenstehen;
Nach den vorgenannten Feststellungen muss - Bezahlung von Notar- und Gerichtsgebühren vorausgesetzt - den gestellten Anträgen in der Weise stattgegeben werden,...