Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 27.12.2005; Aktenzeichen 13 O 97/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Dezember 2005 - Az. 13 O 97/05 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entsteht, dass der von der Beklagten angenommene Auftrag der Klägerin zur Eintragung einer Grundschuld zu Lasten des im Grundbuch des Amtsgerichts Fürstenwalde von S... Blatt 13 verzeichneten Grundstücke Flur 8, Flurstücke 5 und 44 (Antrag zur Grundschuldbestellung vom 21. Januar 1999 gemäß UR-Nr. 57/1999 der Beklagten) nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der aus der unzureichenden Überwachung der Eintragung der am 21. Januar 1999 bestellten Grundschuld - UR-Nr. 57/1999 der Beklagten - entsteht. Mit dieser Bestellungsurkunde hatte der zukünftige Grundstückseigentümer W... F... an den Flurstücken 5 (4.830 qm) und 44 (13.860 qm) der Flur 8 der Gemarkung S... zu Gunsten der Klägerin eine Grundschuld über 320.000 DM bestellt. Nachfolgend war die Grundschuld nur auf dem bebauten Flurstück 5 eingetragen worden. Erst nachdem zu Gunsten des Finanzamts B... auf dem Flurstück 44 eine Sicherungshypothek eingetragen worden war, ist nachrangig die Grundschuld für die Klägerin auch auf dem Flurstück 44 eingetragen worden. Bei der nachfolgenden Zwangsversteigerung des Flurstücks 44 ist die Klägerin mit ihrer nachrangigen Grundschuld vollständig ausgefallen. Die Flurstücke 5 und 44 sind unter den lfd. Nr. 1 und 2 im Grundbuch von S... Blatt 13 eingetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe durch die unzureichende Überwachung der Eintragung der Grundschuld zwar ihre Amtspflichten nach §§ 19, 24 BNotO verletzt, eine Haftung entfalle aber, weil es die Klägerin fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB sei anwendbar; dies ergebe sich aus der eindeutigen Formulierung in § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO, wonach sich der Notar bei Amtsgeschäften nach § 23, 24 BNotO lediglich nicht auf die Subsidiarität seiner Haftung berufen könne. Die Anwendbarkeit des § 839 Abs. 3 BGB entfalle nicht bei der Erteilung eines besonderen Treuhandauftrages. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Klägerin im Verhältnis zu der möglicherweise haftenden Behörde das Verschulden des Notars nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Nach dem Sachverhalt sei davon auszugehen, dass die Klägerin am 17. Mai 1999 mit der Eintragungsmitteilung auch einen unbeglaubigten Grundbuchauszug erhalten habe; hieraus sei für die Klägerin, die regelmäßig mit Fragen des Immobiliarsachenrechts beschäftigt sei, unschwer erkennbar gewesen, dass die Eintragung nicht wie beantragt erfolgt sei. Das Unterlassen sei - auch bei einer zuzubilligenden Prüfungsfrist von zwei bis drei Wochen - kausal, denn schon eine telefonische Mitteilung an die Beklagte oder das Grundbuchamt hätte genügt, die unterlassene Eintragung rechtzeitig nachzuholen.
Gegen das ihr am 30. Dezember 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat die Klägerin mit am 13. Januar 2006 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 27. Februar 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin rügt unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht. Sie macht geltend, weil sie für ein Fehlverhalten des Notars im Rahmen des selbständigen Betreuungsgeschäftes nach § 278 BGB einzustehen habe, könne sie nicht darauf verwiesen werden, sie habe sich selbst um einen Rechtsbehelf gegen den fehlerhaften Grundbuchvollzug kümmern müssen. Auf Grund ihrer Betriebsstrukturen sei es für sie auch unmöglich gewesen, den Fehler so rechtzeitig zu erkennen, dass eine Korrektur noch vor Eintragung der Sicherungshypothek hätte erfolgen können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Dezember 2005 - Az. 13 O 97/05 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entsteht, dass der von der Beklagten angenommene Auftrag der Klägerin zur Eintragung einer Grundschuld zu Lasten des im Grundbuch des Amtsgerichts Fürstenwalde von S... Blatt 13 verzeichneten Grundstücks Flur 8, Flurstücke 5 und 44 (Antrag zur Grundschuldbestellung vom 21. Januar 1999 gemäß UR-Nr. 57/1999 der Beklagten) nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteid...