Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 24.11.1995; Aktenzeichen 13 O 446/94) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. November 1995 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 DM, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheit kann in jedem Fall durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Bank mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch.
Die Klägerin gewährte, damals noch unter anderer Firmierung, im April 1989 ihrem Kunden, dem Kaufmann D. W., ein Darlehen über 250.000 DM. Dieses sollte nach der zugrunde liegenden „Stundungsvereinbarung” vom 06.04.1989, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 16/17 d.A., Bezug genommen wird, u.a., durch Eintragung einer Globalgrundschuld auf den Immobilien J.straße 18/A. 9 und M. Straße 7 und 9 in K. gesichert werden.
Zu seiner UR …/89 beurkundete der Beklagte am 3. April 1989 die Bestellung einer Gesamtgrundschuld über 250.000 DM zugunsten der Klägerin durch den Kaufmann D., W., und zwar
- an den im Grundbuch noch nicht verzeichneten Teileigentumsrechten, bestehend aus Miteigentumsanteilen von 3.957/10.000 und von 613/10.000 an dem Grundbesitz Gemarkung K., Flur …, Flurstücke … und …, verbunden mit dem Sondereigentum an gewerblichen Räumen im Erdgeschoß sowie gewerblichen Räumen und Kellern im Kellergeschoß, im Aufteilungsplan mit 6 bezeichnet, und verbunden mit dem Sondereigentum an einem gewerblichen Raum im Erdgeschoß, im Aufteilungsplan mit 6 und 7 bezeichnet,
- an dem im Grundbuch des Amtsgerichts K. von K., Blatt … verzeichneten Grundbesitz Gemarkung K., Flur …, FLurstück …, Gebäude- und Freifläche, J.straße 18, groß 98 qm, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, A. 9, groß 76 qm,
- an dem im Grundbuch von K. Blatt … verzeichneten Grundbesitz Gemarkung K., Flur …, Flurstück …, Hofraum, K. platz, groß 79 qm.
Eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Grundschuldbestellungsurkunde wurde der Klägerin unter dem 19.04.1989 erteilt.
Aufgrund eines Versehens, dessen nähere Ursachen nicht bekannt sind, beantragte der Beklagte die Eintragung der Gesamtgrundschuld nur an den noch zu bildenden Teileigentumsrechten.
Unter dem 29.11.1989 übersandte das Grundbuchamt K. dem Beklagten Eintragungsnachrichten betreffend die Eintragung der Gesamtgrundschuld auf folgenden, ausdrücklich bezeichneten Teileigentumsrechten des D. W.:
Teileigentum: in K. Blatt … lfd. Nr. 1–3.957/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur … Flurstücke … und … verbunden mit dem Sondereigentum an gewerblichen Räumen im Erdgeschoß sowie gewerblichen Räumen und Kellern im Kellergeschoß (Nr. 6 des Aufteilungsplans)
Teileigentum in K. Blatt …: lfd. Nr. 1–613/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundverbunden mit dem Sondereigentum an einem gewerblichen Raum im Erdgeschoß (Nr. 7 des Aufteilungsplans)
Diese Grundbuchnachricht mitsamt beglaubigtem Grundbuchauszug der Teileigentumsgrundbücher zu K., Blatt … und …, übersandte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12.12.1989. Die Klägerin überprüfte diese Unterlagen nicht in der Annahme, der Beklagte habe sie als erfahrener Notar selbst überprüft.
In der Folgezeit, nämlich am 15. Februar 1991, wurde auf den im Grundbuch von K., Blatt … verzeichneten Grundstücken J.straße 18 und A. 9 unter lfd. Nr. 16 in Abteilung III eine Grundschuld zugunsten der Sparkasse K. über 100.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen eingetragen; dieser Eintragung lag eine Eintragungsbewilligung vom 11. Oktober 1990 zugrunde.
Als der Kaufmann D. W. zunehmend in Vermögensverfall geriet, wurde mit Kaufvertrag vom 25. Juli 1991 der Grundbesitz J.straße 18/A. 9 verkauft; der Kaufpreis war zahlbar zu 500.000 DM am 01.09.1991 und zu 75.000 DM am 15.01.1992. Mit dem Kaufpreis sollten zunächst die in Abteilung III eingetragenen Grundpfandrechte abgelöst werden. Die Klägerin, der der Abschluß dieses Kaufvertrages bekannt war und der der Beklagte mit Schreiben vom 16.08.1991 geraten hatte, sich den Teil des Kaufpreisanspruches abtreten zu lassen, der zur Ablösung der Grundstücksbelastungen nicht benötigt wird, erhielt aus dem Kaufpreiserlös nichts.
Mit Schreiben vom 12.05.1993 nahm sie dann den Beklagten auf Zahlung von 175.000 DM Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, bei pflichtgemäßem Handeln, d.h. Veranlassung der Eintragung ihrer Gesamtgrundschuld an im April 1989 rangbereiter Stelle, wären ihrer Grundschuld lediglich Vorlasten in Höhe von maximal 400.000 DM vorausgegangen, so daß sie jedenfalls in Höhe des verbliebenen Differenzbetrages von 175.000 DM am Kaufpreis partizipiert hätte.
Die Klägerin hat behauptet, aufgrund der an sich nachrangigen E...