Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 2 O 264 /18) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.05.2019 (2 O 264/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 6.9.2011, in der die Klägerin zugunsten der Beklagten eine Grundschuld an näher bezeichneten Teileigentumsgrundstücken bestellt und sich der sofortigen Vollstreckung wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen unterworfen hatte. In dem im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung geschlossenen Sicherungsvertrag vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte zur Verwertung der Grundschulden bei Fälligkeit der Verbindlichkeiten der Klägerin aus einem am 22.8.2011 geschlossenen Darlehensvertrag berechtigt sei. Die Beklagte kündigte die Geschäftsbeziehung zur Klägerin mit Schreiben vom 27.10.2017. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung streiten die Parteien ebenso wie über die Frage, ob die Beklagte sich für die Fälligkeit der Darlehensforderung und den Verzug der Klägerin auf die - zunächst verlängerte, später aber von der Beklagten widerrufene - Teilzahlungsvereinbarung vom 15.5.2018 stützen kann.
Die Klägerin hat sich erstinstanzlich mit verschiedenen Argumenten gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gewendet. Mit der Berufung macht sie in erster Linie noch geltend, dass das Landgericht sich fehlerhaft nicht mit der Frage einer anfänglichen Übersicherung der Beklagten und dem sich daraus ergebenden Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung befasst habe.
Das Landgericht Bonn hat mit am 29.5.2019 verkündetem Urteil (2 O 264/18), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünden gegen den in der vollstreckbaren Ausfertigung der streitgegenständlichen notariellen Urkunde titulierten Anspruch keine Einwendungen zu. Nach dem Sicherungsvertrag vom 22.08.2011 sei die Beklagte berechtigt, ihre Sicherungsrechte zu verwerten, wenn die gesicherten Forderungen fällig seien und der Kreditnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug sei. Diese Voraussetzungen lägen vor. Mit der zwischen den Parteien mit dem Datum vom 15.05.2018 bezeichneten Vereinbarung hätten sie vereinbart, dass der gesamte Darlehensbetrag fällig sei. Die Klägerin habe die Forderungen dem Grunde und der Höhe nach anerkannt. Ebenfalls habe sie anerkannt, dass die Geschäftsbeziehung gekündigt worden sei. Es sei daher unerheblich, ob die von der Beklagten am 27.10.2017 erklärte Kündigung wirksam gewesen sei oder nicht. Die Teilzahlungsvereinbarung sei wirksam geschlossen worden, die vereinbarte Schriftform eingehalten.
Der Zwangsvollstreckung könne der Einwand der Übersicherung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Eine nach dem Vortrag der Klägerin durch Wertsteigerung eingetretene unplanmäßige, nachträgliche Übersicherung beeinträchtige die Wirksamkeit der dinglichen Übertragung nicht. Die Sittenwidrigkeit eines Vertrages beurteilte sich nach der Situation bei Vertragsschluss.
Ein Anspruch auf Herausgabe der Urkunde bestehe nicht, da die Beklagte unstreitig nicht vollständig befriedigt sei.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerechten Berufung.
Sie wirft dem Landgericht vor, ohne vorherigen Hinweis die mögliche Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages nicht auch unter dem Gesichtspunkt einer anfänglichen Übersicherung geprüft zu haben. Eine solche anfängliche Übersicherung habe jedoch vorgelegen, wie sich aus ihrer Darstellung zu Ziff. 3 (S. 10 f) der Berufungsbegründung ergebe, auf die Bezug genommen wird.
Die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2017 habe die Geschäftsbeziehung nicht beendet. Der Beklagten habe ein Recht zur fristlosen Kündigung nicht zugestanden. Eine im Zeitpunkt der Kündigung wesentliche Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klägerin habe die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Sie habe keine Gegenüberstellung der Vermögensverhältnisse der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Kündigung vorgenommen, sondern nur die Rückstände im Zeitpunkt der Kündigung dargelegt. Zudem stehe der Bejahung eines Kündigungsgrundes auch die mögliche Verwertung der Sicherheiten entgegen. Eine Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin unter Berücksichtigung einer Sicherheitenverwertung sei nic...