Rz. 529
Die Haftung darf nur auf solche Mitglieder einer Sozietät beschränkt werden, die das Mandat "im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten". Es ist erforderlich, dass derjenige Sozius, auf den die Haftung konzentriert wird, das Mandat tatsächlich "bearbeitet". In Anlehnung an § 8 Abs. 2 PartGG a.F. (vgl. Rdn 439 ff.) ist hiermit v.a. dasjenige Mitglied der Sozietät gemeint, welches die eigentliche anwaltliche Leistung erbringt, also das Mandat annimmt, Schreiben an den Auftraggeber, an den Gegner, an Behörden oder an Gerichte unterzeichnet, Besprechungs-, Verhandlungs- bzw. Gerichtstermine wahrnimmt und die Abschlussrechnung erteilt. Einen Auftrag können auch mehrere Mitglieder der Sozietät bearbeiten. Untergeordnete Hilfstätigkeiten eines anderen Mitglieds der Sozietät bleiben außer Betracht, etwa die Vertretung des bearbeitenden Sozius wegen Krankheit, Urlaubs oder einer Terminkollision, oder eine interne Erörterung des Mandats. Ist ausschließlich ein Rechtsanwalt tätig geworden, der nicht Mitglied der Sozietät ist, also etwa ein angestellter Rechtsanwalt oder ein freier Mitarbeiter, kommt es darauf an, welches Mitglied der Sozietät für die Bearbeitung des Mandats ggü. dem Auftraggeber die Verantwortung übernommen hat. Die Abgrenzung, welches Mitglied einer Sozietät einen Auftrag bearbeitet hat, kann sich im Einzelfall als schwierig erweisen und damit Anlass zu Rechtsstreitigkeiten bieten.
Rz. 530
Nach der Begründung des Gesetzgebers soll es nicht möglich sein, die Haftung bei einer interprofessionellen Sozietät auf ein Mitglied zu beschränken, das nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Hierzu ist mit Recht darauf hingewiesen worden, dass bei einer Sozietät zwischen Rechtsanwalt und Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern ein rein steuerrechtliches Mandat auch von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bearbeitet werden darf. Dann ist es auch zulässig, die Haftung auf ein Mitglied dieser Berufsgruppen zu beschränken. Die Haftung kann (nur) auf ein solches Mitglied der Sozietät beschränkt werden, das im Rahmen seiner beruflichen Befugnisse das Mandat auch bearbeiten darf.