Rz. 137
Abgrenzungsfragen stellen sich bei Mehrfachberuflern, wenn also diejenige Tätigkeit, die Gegenstand des einem Rechtsanwalt erteilten Auftrags ist, auch aufgrund eines anderen Berufs, dem der Auftragnehmer angehört, v.a. als Notar oder als Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer, erledigt werden kann. Wenn ein Rechtsanwalt in mehr als einem Staat zugelassen ist, ist das Recht, das auf die beruflichen Rechtsbeziehungen mit Dritten, insb. auf den Anwaltsvertrag anzuwenden ist, nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu ermitteln (vgl. Rdn 203 ff.).
1. Anwaltsnotar
Rz. 138
In vielen Bundesländern werden die Aufgaben des Notars von Rechtsanwälten wahrgenommen (sog. Anwaltsnotar; § 3 Abs. 2 BNotO).
a) Grundlagen
Rz. 139
Die anwaltliche und die notarielle Tätigkeit eines Anwaltsnotars sind im Einzelfall voneinander zu trennen. In seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt ist der Anwaltsnotar gem. § 2 Abs. 1 BRAO freiberuflich aufgrund eines Anwaltsvertrages tätig und der berufene unabhängige Berater und Vertreter seines Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Rechtsanwälte, die zugleich Notare sind, dürfen eine Sozietät mit anderen Rechtsanwälten oder mit anderen in § 59a Abs. 1 BRAO aufgeführten Freiberuflern nur bzgl. ihrer anwaltlichen Berufsausübung eingehen (§ 59a Abs. 1 Satz 3 BRAO). Im Gegensatz zum Rechtsanwalt übt der Notar ein öffentliches Amt aus (§ 1 BNotO), steht ggü. den Beteiligten nicht in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis und ist ggü. den Beteiligten zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
Rz. 140
Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAO darf ein Rechtsanwalt insb. nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Notar (oder als Notarvertreter bzw. Notariatsverweser) bereits tätig geworden ist oder wenn er in dieser Eigenschaft eine Urkunde aufgenommen hat und deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist oder die Vollstreckung aus einer solchen Urkunde betrieben wird. So kann etwa ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde, nicht zum Betreuer bestellt werden. Die Verbote gelten gem. § 45 Abs. 3 BRAO auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte, auch soweit einer von diesen im vorbeschriebenen Sinne tätig geworden ist.
Rz. 141
Umgekehrt soll ein Notar insb. in Angelegenheiten einer Person, die ihn oder eine Person, mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Amtstätigkeit bevollmächtigt hat, an einer Beurkundung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG nicht mitwirken. Handelt es sich um eine Angelegenheit mehrerer Personen und ist der Notar früher in derselben Angelegenheit als Bevollmächtigter tätig gewesen oder ist er in dieser Sache für eine dieser Personen als Bevollmächtigter tätig, soll er vor der Beurkundung darauf hinweisen und fragen, ob er die Beurkundung gleichwohl vornehmen soll (§ 3 Abs. 2 BeurkG). Für Amtstätigkeiten des Notars nach §§ 20 bis 22a BNotO, bei denen es sich nicht um Beurkundungen i.S.d. BeurkG handelt, gilt § 3 BeurkG gem. § 16 Abs. 1 BNotO entsprechend. § 3 BeurkG begründet für den Notar zwingende Amtspflichten. Durch die Ausgestaltung als Sollvorschriften ist nur klargestellt, dass ein Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Beurkundung führt.
b) Haftungsprivileg bei notarieller Tätigkeit
Rz. 142
Die Haftung des Rechtsanwalts folgt aus einer schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Die Haftung des Notars richtet sich gem. § 19 BNotO nach den Grundsätzen der Amtshaftung.
Rz. 143
Eine im Vergleich zur Anwaltshaftung systemwidrige Regelung enthält § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO. Danach kann ein Notar, dem Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht in anderer Weise Ersatz zu erlangen vermag. Dies gilt allerdings nicht bei Amtsgeschäften der in § 23 BNotO (Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen) oder § 24 BNotO (Betreuung und Vertretung eines Beteiligten) be...