Rz. 305
Mehrere Rechtsanwälte können auch in der Weise zusammenwirken, dass der beauftragte Rechtsanwalt im Innenverhältnis angestellte Rechtsanwälte oder freie Mitarbeiter in die Mandatsbearbeitung einbezieht. Der angestellte Rechtsanwalt oder freie Mitarbeiter kann z.B. damit betraut werden, einen Schriftsatz vorzubereiten, eine gutachtliche Stellungnahme zu einzelnen Rechtsfragen abzugeben, eine Besprechung mit dem Auftraggeber durchzuführen oder einen Auftrag selbstständig zu bearbeiten.
Rz. 306
Ist ein Gerichtstermin wahrzunehmen, tritt ein angestellter Rechtsanwalt oder freier Mitarbeiter i.d.R. als Unterbevollmächtigter (vgl. Rdn 276 ff.) oder als allgemeiner Vertreter gem. § 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BRAO (vgl. Rdn 315 ff.) des Prozessbevollmächtigten auf. Besonderheiten gelten, wenn der angestellte Rechtsanwalt oder freie Mitarbeiter nach außen wie ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät auftritt, etwa indem er auf dem Briefkopf oder Kanzleischild wie ein Sozietätsmitglied behandelt wird. Die rechtliche Einordnung eines solchen sog. Scheinsozius wird gesondert im Zusammenhang mit der Sozietät behandelt (vgl. Rdn 411 f.).
1. Begriffsbestimmung
Rz. 307
Die Zulässigkeit der Beschäftigung von angestellten Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern ist in § 26 BORA anerkannt. Auch § 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BRAO unterstellt für die Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts mittelbar die Zulässigkeit einer Zusammenarbeit mit angestellten Rechtsanwälten bzw. freien Mitarbeitern.
Rz. 308
Angestellter Rechtsanwalt ist derjenige, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages verpflichtet ist, einem anderen Rechtsanwalt (Arbeitgeber) unter Eingliederung in dessen Betrieb weisungsabhängige Arbeit gegen Entgelt zu leisten. Diese Einschränkung ggü. einer selbstständigen Tätigkeit erlaubt etwa unter besonderen Umständen trotz des Vermögensverfalls eines in einer Sozietät angestellten Rechtsanwalts von einem Widerruf der Zulassung abzusehen.
Im Unterschied dazu ist für einen freien Mitarbeiter charakteristisch, dass er sich seine (Arbeits- und Urlaubs-)Zeit frei einteilen kann und in der Bearbeitung einzelner Rechtssachen und der Wahrnehmung von Terminen frei ist. Für die Abgrenzung ist im Einzelfall auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit abzustellen, in dem sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Die persönliche Abhängigkeit eines Mitarbeiters kann darin bestehen, dass er Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistungen beachten muss.
2. Haftung des beauftragten Rechtsanwalts
Rz. 309
Der Vertragspartner des Mandanten ist grds. verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben selbst zu erfüllen. Dies folgt aus der Natur des Anwaltsvertrages. Für ein Verschulden eines angestellten Rechtsanwalts oder eines freien Mitarbeiters haftet der Rechtsanwalt (Sozietät oder Anwaltsgesellschaft) gem. § 278 BGB. Diese Vorschrift differenziert nicht danach, ob die Hilfskräfte mit Zustimmung des Mandanten hinzugezogen werden. § 278 BGB ist auch anwendbar, wenn der Rechtsanwalt Aufgaben des Anwaltsvertrages auf einen Rechtsreferendar oder einen nicht-juristischen Mitarbeiter überträgt.