Rz. 977

Ob bei einer Kündigung vor Betriebsübergang der Betriebsveräußerer, in der Insolvenz also der Insolvenzverwalter – so das BAG –, oder der Erwerber – so Teile der Literatur – der richtige Beklagte im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ist, ist streitig.[976]

 

Rz. 978

Nach Auffassung des BAG bleibt der (kündigende) bisherige Arbeitgeber auch nach dem Betriebsübergang passivlegitimiert, es bedarf also keiner Auswechselung des Beklagten, wenn die Klageerhebung vor dem Betriebsübergang bzw. keiner Klage sogleich gegen den Erwerber, wenn die Klageerhebung erst nach dem Betriebsübergang erfolgt.[977] Andererseits soll aber keine Rechtskraftwirkung gem. § 325 ZPO gegenüber dem Übernehmer aus einem rechtskräftigen Kündigungsschutzurteil zugunsten des Arbeitnehmers resultieren, wenn der behauptete Betriebsübergang vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage vollzogen wurde.[978]

 

Rz. 979

Dem folgt auch das LAG Köln: Der Betriebserwerber ist für die gerichtliche Klärung der Wirksamkeit einer Kündigung nicht passivlegitimiert, wenn der Betriebsveräußerer diese vor dem Betriebsübergang, der noch vor Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage vollzogen wurde, ausgesprochen hat.[979]

 

Rz. 980

Wird eine gegen den bisherigen Arbeitgeber erhobene Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen, so kann der Arbeitnehmer nicht anschließend gegenüber einem möglichen Betriebserwerber das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend machen. Eine Kündigung kann nicht im Verhältnis zum Veräußerer wirksam, hingegen im Verhältnis zum Erwerber (relativ) unwirksam sein. An der Wirksamkeit des Ausspruchs einer Kündigung wegen einer Betriebsstilllegung ändert sich auch dann nichts mehr, wenn sich während des Laufs der Kündigungsfrist die Sachlage ändert und der Betrieb veräußert wird. Dem Arbeitnehmer bleibt nur die Möglichkeit der Geltendmachung eines Wiedereinstellungsanspruchs, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen.[980]

 

Rz. 981

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil nach dem Ausspruch einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter auf einen anderen Inhaber über, kann die Kündigungsschutzklage auch dann gegen den Insolvenzverwalter gerichtet werden, wenn der Übergang schon vor Klageerhebung stattgefunden hat. In einem solchen Fall würde – unterstellt, es läge ein Betriebsübergang vor – der neue Inhaber das Arbeitsverhältnis in gekündigtem Zustand übernehmen und müsste sich das Ergebnis der Kündigungsschutzklage zurechnen lassen. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitnehmer die Kündigungsklage auch gegen den neuen ­Inhaber richten kann. Jedenfalls dann, wenn er sich mit dem bisherigen Inhaber auf eine ­Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung einigt, bleibt es bei den Kündigungswirkungen selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis inzwischen zum Betriebser­werber besteht. Wird innerhalb dieser Einigung mit dem bisherigen Betriebsinhaber gleichzeitig klargestellt, dass kein Betriebsübergang stattgefunden hat, so wirkt dies auch im Verhältnis des Klägers zum Betriebserwerber. Eine solche Einigung kommt nämlich einem Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB gleich mit der Folge, dass ein Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber nunmehr rechtsmissbräuchlich wäre.[981]

 

Rz. 982

Das BAG hat in einer neueren Entscheidung auch Stellung genommen zur Frage der Wirksamkeit eines Beendigungsvergleichs im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang.[982] Danach wirkt ein Beendigungsvergleich zwischen Betriebsveräußerer und Arbeitnehmer nach Betriebsübergang auch gegenüber dem Betriebsübernehmer. Der Betriebsveräußerer, der ein Arbeitsverhältnis vor dem Betriebsübergang gekündigt hat, bleibt trotz des Betriebsübergangs Beklagter in dem Kündigungsrechtsstreit, den der Arbeitnehmer gegen ihn angestrengt hat. Obwohl nach § 613a Abs. 1 BGB der Betriebserwerber neuer Arbeitgeber wird, kann der Betriebsveräußerer in diesem Rechtsstreit auch einen Beendigungsvergleich abschließen. Er wirkt zumindest dann gegenüber dem Betriebserwerber, wenn dieser mit dem Vergleich einverstanden ist bzw. ihn genehmigt.

 

Rz. 983

Nach dieser Rechtsprechung des BAG bleibt der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang gekündigt hat, für die gerichtliche Klärung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung auch nach dem Betriebsübergang prozessführungsbe­fugt. § 265 ZPO wird insoweit analog angewandt.[983] Das Arbeitsverhältnis geht so auf den Erwerber über, wie es im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden hat.[984] Dies gilt zumindest dann, wenn der (unterstellte) Betriebsübergang nach Klageerhebung erfolgt ist.

 

Rz. 984

§ 265 Abs. 2 ZPO bewirkt, dass der Veräußerer den Prozess im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft weiterführen darf. Der Prozessstandschafter ist zu allen Prozesshandlungen befugt.[985] Nach der Auffassung des BGH darf ein Prozessstandschafter nach § 265 Abs. 2 ZPO auch ohne jegliche Einschränkungen den Rechtsnachfolger materiell-rechtlich bindende außergerichtliche Vergleiche oder Prozessvergleiche abschließen.[986]

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