Rz. 252
In Betracht kommt eine Nachfrage bei der Polizei, was aber meist ergebnislos bleibt, da derartige Daten dort nicht bekannt sind.
Rz. 253
Eine Nachfrage bei dem zuständigen Straßenverkehrsamt (Zulassungsstelle) ist da schon geeigneter – kostet aber Gebühren und ist meist nur schriftlich möglich. Oft ist die Adresse des zuständigen Amtes nicht bekannt (jedoch leicht nachzuschlagen in den "Arbeitshilfen für die Schadensregulierung"), und es dauert meistens viel zu lange.
Rz. 254
Beliebt – wenn auch völlig ungeeignet – sind dann noch anwaltliche Schreiben an den Gegner, in denen unter Androhung allerlei Übels Hinweise auf diesbezügliche angebliche Verpflichtungen des Gegners (unzutreffend) und des anderweitigen Verlustes des Versicherungsschutzes (ebenfalls falsch) Sieben-Tage-Fristen gesetzt werden. Das ist meist schade ums Porto, führt in der Regel zu keinerlei Reaktionen des Gegners und allenfalls zu verloren gegangener Regulierungszeit von mindestens zwei Wochen – ist also völlig unprofessionell und daher überflüssig.
Rz. 255
Tipp
Zur Ermittlung der gegnerischen Versicherung ist einzig richtig die – im Übrigen: kostenfreie – Nachfrage bei dem Zentralruf der Autoversicherer.
Rz. 256
Der Zentralruf der Autoversicherer ist wohl die – jedenfalls vom Grundsatz her – segensreichste Einrichtung des damaligen "Verbandes der Schadensversicherer" (VdS, früher "HUK-Verband"), der heute "Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V." (GDV) heißt.
Rz. 257
Der Zentralruf ist 24 Stunden täglich unter der bundeseinheitlichen Service-Rufnummer 08 00 / 2 50 26 00 zu erreichen. Auch und besser noch sind Anfragen per Fax möglich unter der Nummer 0 40 / 3 39 65 – 4 01 bzw. per E-Mail "Anfrage@Zentralruf.de" sowie mittels Formulars im Internet www.zentralruf.de.
Rz. 258
Infolge der Umstellung auf eine eigene Datenbank des GDV entfällt nunmehr das früher zeitaufwendige Nachfragen bei den Straßenverkehrszulassungsämtern. Die zuständige gegnerische Versicherung kann also in wenigen Minuten ermittelt werden.
Rz. 259
Allerdings darf nicht unerwähnt bleiben, dass der Zentralruf vorrangig dazu institutionalisiert wird, die Geschädigten, die dort unmittelbar anrufen, direkt zu dem Sachbearbeiter des gegnerischen Versicherers durchzustellen, damit der Geschädigte möglichst gar nicht erst freie Sachverständige und Anwälte beauftragen kann. Insofern hat er sich mittlerweile auch zu einem gezielt gegen die Interessen der Geschädigten eingesetzten, und für sie auch u.U. schädlichen, Institut entwickelt.
Rz. 260
Der Zentralruf übernimmt ab 1.1.2003, seit das "Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften" (BGBl I 2002 S. 2586 ff.) in Kraft getreten ist, zugleich die Funktion der neu eingerichteten "Auskunftsstelle" (§ 8a Abs. 3 PflVG).
Deren Adresse lautet:
GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, "Zentralruf der Autoversicherer", Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, Tel.: 08 00 / 2 50 26 00, www.zentralruf.de.
Über sie erhält der Geschädigte – bzw. sein Rechtsanwalt – sämtliche Auskünfte über den Schadensverursacher, soweit dies zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich ist (§ 8a Abs. 1 PflVG). Das bezieht sich aber ausschließlich auf Schädiger, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, bzw. auf Fälle, in denen das beteiligte Fahrzeug hier zugelassen ist.
Rz. 261
Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch folgender Umstand: Versicherungsunternehmen, denen im Inland die Erlaubnis zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger erteilt ist, haben der Auskunftsstelle sowie den in den anderen Mitgliedstaaten eingerichteten Auskunftsstellen die Namen und die Anschriften der von ihnen bestellten Schadenregulierungsbeauftragten sowie jede Änderung dieser Angaben mitzuteilen (§ 8a Abs. 4 PflVG).
Rz. 262
Erforderlich sind in jedem Fall folgende Angaben:
▪ |
Name |
▪ |
Adresse des gegnerischen Fahrzeughalters |
▪ |
Fahrzeugtyp |
▪ |
Kennzeichen |
▪ |
Datum des Unfallereignisses. |
Wenn diese Angaben nicht vollständig oder falsch sind, ist eine Ermittlung der gegnerischen Versicherung über den Zentralruf u.U. nicht möglich.
Rz. 263
Das Musterfax sieht wie folgt aus:
Rz. 264
Die erforderlichen Angaben sind ggf. bei der Polizei zu erfragen. Sollte diese die Bekanntgabe der Daten unter Bezugnahme auf datenschutzrechtliche Bestimmungen verweigern, reicht oft der Hinweis darauf aus, dass jeder Geschädigte – und somit auch dessen Rechtsvertreter – Anspruch auf die Bekanntgabe dieser Daten hat, da sie anderenfalls nicht in die Lage versetzt werden, ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Außerdem steht das Datenschutzgesetz deshalb nicht dagegen, weil die Daten jedem bevollmächtigten Anwalt ja ohnehin spätestens mit der Einsicht in die Ermittlungsakte zugänglich werden, demzufolge also nicht vom Schutzbereich des Datenschutzgesetzes erfasst sind.
Rz. 265
Nach jahrelangem Bemühen ist es in den meis...