Zum Beginn der Urlaubszeit sollen deshalb nachfolgend zunächst die wichtigsten Informationen und allgemeinen Tipps zum richtigen Verhalten bei einem Verkehrsunfall im Ausland dargestellt werden. Es folgen spezifische Hinweise zu einzelnen, besonders beliebten Reiseländern.
Wichtigstes Dokument: Der Europäische Unfallbericht
Neben Führerschein und Fahrzeugpapieren ist eines der wichtigsten Dokumente, die jeder Kraftfahrer – egal ob mit dem eigenen Fahrzeug oder mit einem Mietwagen unterwegs – mit sich führen sollte, der Europäische Unfallbericht. Der Europäische Unfallbericht ist ein standardisiertes einheitliches Dokument zur Protokollierung des Unfallhergangs und kann problemlos im Internet heruntergeladen oder beim Zentralruf der Kfz-Versicherer als Schriftdokument angefordert werden. Am besten führt man das Dokument gleich mehrfach mit, denn es soll im Fall des Falles von jedem Unfallbeteiligten ausgefüllt werden. Die Ausfüllanleitung ist mehrsprachig. Die ausgefüllten Exemplare werden nach einem Unfall zwischen den Unfallbeteiligten ausgetauscht. Gegebenenfalls kann der Bericht der anderen Seite zu Nachweiszwecken auch mit dem Handy abfotografiert werden.
Unfalldokumentation per Smartphone
Daneben ist die Dokumentierung des Unfalls durch Fotos oder Videos sinnvoll. Dazu gehören Fotos von den Schäden an den Fahrzeugen, ggf. auch die Dokumentation von Personenschäden sowie Fotos von der Örtlichkeit des Verkehrsunfalls nebst Bremsspuren und ähnlichen sichtbaren Begleiterscheinungen.
In sämtlichen EU-Ländern gilt die Notrufnummer 112
Hat der Unfall zu Personenschäden geführt, so kann in sämtlichen Ländern der EU der Rettungsdienst unter der Notrufnummer 112 verständigt werden. Auch bei leichten Personenschäden sollte nach Möglichkeit ein Arzt eingeschaltet – ggf. nach dem Unfall aufgesucht – werden, der die Verletzungen dokumentiert. Die Ansprüche insbesondere auf Schmerzensgeld sind in den einzelnen EU-Staaten und in den außereuropäischen Staaten nämlich unterschiedlich geregelt.
Haftpflichtversicherung besteht in sämtlichen EU-Ländern
Soweit die weiteren unfallbeteiligten Fahrzeuge über ein gültiges EU-Kennzeichen verfügen, besteht für diese Fahrzeuge eine Haftpflichtversicherung. Allerdings sind die Deckungssummen im EU-Ausland häufig niedriger als in Deutschland.
Schadensabwicklung über Regulierungsbeauftragte in Deutschland
Die Schadensabwicklung kann i. d. R. vom Heimatwohnsitz aus erfolgen. Jede EU-Versicherung verfügt über einen Regulierungsbeauftragten in Deutschland. Dessen Kontaktdaten können über den Zentralruf der Autoversicherer unter der kostenlosen Tel.-Nr. 0 800 - 2502600 abgefragt werden. Jede Versicherung aus einem EU-Mitgliedstaat ist verpflichtet, auf eine Schadensmeldung innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu antworten.
Bei unbekanntem Schadensverursacher hilft Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe
Ist das Kennzeichen des Fahrzeugs, das den Schaden verursacht hat, unbekannt, sollte man sich an die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe wenden. Dort kann man häufig zumindest eine Teilregulierung des Schadens erreichen.
Urlaub im eigenen Auto immer mit Grüner Karte
Hilfreich ist bei einer Urlaubsfahrt im eigenen Fahrzeug auch die sogenannte Grüne Karte, die jede Kfz-Versicherung kostenlos erstellt. Sie dient als Nachweis für das Bestehen der Haftpflichtversicherung und enthält dazu die wichtigsten Daten. Die Grüne Karte ist in den Mitgliedstaaten der EU sowie in einigen weiteren Ländern wie der Schweiz, Norwegen und Serbien nicht zwingend erforderlich aber hilfreich. Unter anderem in der Türkei, in Albanien, Bosnien-Herzegowina und Nordmazedonien ist die Grüne Karte Pflicht.
Deutsche untereinander können Schadensprozess in Deutschland führen
Sind an einem Kfz-Unfall im Ausland auf beiden Seiten deutsche Staatsangehörige beteiligt, gilt deutsches Schadenersatzrecht. Ein möglicher Rechtsstreit wird vor einem deutschen Gericht ausgetragen. Die verkehrsrechtliche Beurteilungsgrundlage ergibt sich allerdings aus den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat.
Unfallbeteiligte in unterschiedlichen Nationalitäten
Sind an dem Verkehrsunfall Angehörige verschiedener Staaten beteiligt, so gilt das Schadensersatzrecht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat. Der Unfallgegner ist gegebenenfalls in dem Land zu verklagen, indem er seinen Wohnsitz hat. Da in diesen Fällen die Schwierigkeiten i. d. R. größer sind, wenn der Unfallgegner aus einem Nicht-EU-Land kommt, sollte in diesen Fällen unmittelbar am Unfallort grundsätzlich die Polizei eingeschaltet werden.
Mallorca-Police bei Mietwagen
Wer im Ausland ein Fahrzeug mietet, sollte auf die sogenannte Mallorca Police achten. Diese ist für viele Kfz-Besitzer bereits in der Kfz-Haftpflichtversicherung enthalten. Andernfalls sollte die Mallorca-Police gesondert abgeschlossen werden. Es handelt sich dabei um eine Zusatzversicherung für den Gebrauch fremder, versicherungspflichtiger Fahrzeuge. Die Mallorca-Police gilt europaweit und erweitert die im Ausland oft deutlich niedrigeren Deckungssummen für Sach- und Personenschäden auf die in Deutschland geltenden Deckungssummen von 7.500.000 EUR für Personenschäden und 1.220.000 EUR für Sachschäden. Eine entsprechende Traveller-Police kann für das außereuropäische Ausland abgeschlossen werden.
Zeitnah die eigene Versicherung informieren
In jedem Fall, insbesondere wenn man selbst als Unfallverursacher in Betracht kommt, sollten die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung sowie die Kaskoversicherung zeitnah informiert werden.
Neben einheitlichen Regeln existieren auch viele Unterschiede
Neben diesen allgemeingültigen Tipps sind in den einzelnen EU-Ländern Besonderheiten für die Schadensregulierung zu beachten. Die bestehenden Unterschiede können im Einzelfall erhebliche Bedeutung bei der praktischen Schadensabwicklung erlangen. Deshalb nachfolgend eine Darstellung der Grundsätze der Schadensabwicklung für die wichtigsten Reiseländer