Rz. 51

Die Rechtsdienstleistung kann als Nebenleistung zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. In der Abwicklung eines Verkehrsunfalls wird dies bedeuten, dass Werkstätten, Sachverständige und Mietwagenunternehmer allgemeine Hinweise zur Schadensabwicklung geben dürfen, sofern diese keine vertiefte juristische Prüfung erfordern.

 

Rz. 52

Bei eindeutiger Haftungslage und objektiver Erforderlichkeit darf beraten werden, sofern nur eine ansatzweise rechtliche Prüfung nötig ist.

 

Rz. 53

Als zulässig angesehen wird die von einem Mietwagenunternehmen durchgeführte Beratung, welches konkrete Ersatzfahrzeug der Geschädigte anmieten kann, ohne einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen befürchten zu müssen (Deckenbrock/Henssler, RDG, § 5 Rn 108). Generell gilt, dass ein Kfz-Reparaturbetrieb, ein Mietwagenunternehmen oder ein Kraftfahrzeugsachverständiger dem Unfallgeschädigten Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilen darf (BT-Drucks 16/3655, 53 f.; vgl. Deckenbrock/Henssler, RDG, § 5 Rn 108).

 

Rz. 54

Darüber hinaus sollen allgemeine Hinweise, die keine Rechtsprüfung erfordern, zulässig sein, z.B. dahingehend, dass grundsätzlich nur die Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug ersatzfähig sind, dass die Kosten für eine durchgeführte Reparatur nach der Rechtsprechung des BGH nur bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes erstattungsfähig sind, dass anstelle der Reparaturkosten auch auf Gutachtenbasis abgerechnet oder eine Nutzungsausfallentschädigung bei Verzicht auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs beansprucht werden kann oder dass der Geschädigte für seine allgemeinen Aufwendungen eine Unkostenpauschale verlangen kann (Deckenbrock/Henssler, RDG, § 5 Rn 106). Bereits zu Zeiten des Rechtsberatungsgesetzes wurde es ferner als zulässig angesehen, dass eine Kfz-Werkstatt im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrags zur Reparatur eines Unfallfahrzeugs ein Angebot zur Beauftragung eines Sachverständigen erteilt, das erstellte Gutachten an die Versicherung weiterleitet und einen Ersatzwagen reserviert (Deckenbrock/Henssler, RDG, § 5 Rn 106 unter Hinweis auf BGH NJW 2000, 2108, 2109).

 

Rz. 55

Generell gilt, dass dann, wenn Kfz-Werkstätten, Mietwagenunternehmen und Sachverständige ihre Kunden über die Durchsetzbarkeit der genannten Schadenspositionen beraten dürfen, sie auch zur Einziehung der Schadensersatzforderung gegenüber Dritten bzw. dem eintrittspflichtigen Versicherer berechtigt sind (BT-Drucks 16/3655, 53; Deckenbrock/Henssler, RDG, § 5 Rn 111). Ist also nicht der Haftungsgrund, sondern ausschließlich die Schadenshöhe streitig, wie die Angemessenheit einer Sachverständigenrechnung, die Höhe der Reparaturkosten oder die Höhe der abgerechneten Mietwagenkosten, hindert dies die Einziehung der Schadensersatzforderung grundsätzlich nicht (Deckenbrock/Henssler, RDG, § 5 Rn 111 unter Hinweis auf die nachfolgend zitierte BGH-Rechtsprechung). Im Gegenteil sah der Gesetzgeber einen Vorteil für den Geschädigten darin, dass die wirtschaftlich Betroffenen den Streit über die berechtigte Höhe unmittelbar klären und der Geschädigte nicht zuvor in Anspruch genommen wird (BT-Drucks 16/3655, 53).

 

Rz. 56

Dementsprechend ist eine Abtretung zur Einziehung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung von Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen zulässig, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (BGH v. 31.1.2012 – VI ZR 143/11 – VersR 2012, 458; v. 11.9.2012 – VI ZR 296/11 – VersR 2012, 1451; v. 11.9.2012 – VI ZR 297/11 – VersR 2012, 1409; v. 11.9.2012 – VI ZR 238/11 – SP 2013, 13; v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11 – VersR 2013, 330; v. 5.3.2013 – VI ZR 245/11 – VersR 2013, 730). Gleiches gilt entsprechend bei der Abtretung zur Einziehung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung von Sachverständigenkosten an den Sachverständigen, wenn allein die Höhe der Sachverständigenkosten streitig ist (BGH v. 24.10.2017 – VI ZR 504/16 – VersR 2018, 114). Die Abtretung ist auch dann wirksam, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt (BGH VersR 2012, 1451; VersR 2012, 1409; SP 2013, 13; VersR 2013, 730).

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