Rz. 321
Es ist daher tunlich, auch den Versicherer des eigenen Mandanten anzuschreiben und den Schaden für ihn zu melden. Das gilt naturgemäß insbesondere in Fällen eigener Mithaftung des Mandanten. Eine Verpflichtung besteht dazu allerdings nur, wenn ein Haftungseinwand überhaupt zu erwarten steht oder wenn ein solcher – wenn auch vielleicht völlig zu Unrecht – irgendwann vom Gegner erhoben wird. Solange der Unfallgegner keine Ansprüche anmeldet, muss ein Schadensfall also nicht zwingend gemeldet werden.
Tipp
Ausnahme: Wenn lediglich ein bagatellhafter oder jedenfalls nur geringer Schaden (in der Regel bis etwa 500 EUR) beim Unfallgegner eingetreten ist und der eigene Haftpflichtversicherer wegen eines begangenen Obliegenheitsverstoßes (z.B. Unfallflucht, Alkohol am Steuer) mit Sicherheit später bei dem Mandanten regressieren wird, ist es ratsam, den eigenen Versicherer gar nicht erst in die Schadenregulierung einzuschalten. Durch die Regulierung wird nämlich unnützerweise der Schadenfreiheitsrabatt (SFR) belastet, der auch dann belastet bleibt, wenn der Versicherer im Zuge des Regresses den gezahlten Schadensbetrag später vom VN zurückerhält.
Anders als bei freiwilliger Rückzahlung bleibt der SFR nämlich belastet, wenn die Rückzahlung als Folge eines Regresses erfolgt.
Rz. 322
Meldet der Unfallgegner dann aber doch Ansprüche an, muss der Mandant auf die erste Anforderung seines Versicherers hin den Schaden binnen Wochenfrist melden.
Rz. 323
Die Schadenmeldung ist allein Aufgabe und Pflicht des Mandanten als Versicherungsnehmer gegenüber seinem Versicherer und es sollte auch ihm überlassen bleiben, das Schadenmeldeformular seines Versicherers selbst auszufüllen. Das dürfte schon deshalb geboten sein, weil der VN seinem Versicherer gegenüber die Obliegenheit vollständiger und vor allem wahrheitsgemäßer Schadenmeldung hat, die nur er persönlich abgeben und mit seiner Unterschrift bestätigen kann. Würde ihm diese Verpflichtung von dem Anwalt abgenommen werden, könnte dieser von dem Mandanten in Regress genommen werden, wenn der Versicherer dem VN/Mandanten den Versicherungsschutz z.B. wegen wahrheitswidriger Angaben entzieht und regressiert.
Tipp
Der Anwalt sollte niemals für seinen Mandanten ein Schadenmeldeformular ausfüllen, denn es droht die Gefahr eines Regresses und die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung als Mittäter eines möglicherweise vom Mandanten begangenen Versicherungsbetrugs! Im Übrigen hat der Anwalt regelmäßig keine ausreichende Kenntnis über Vorschäden, Kilometerleistung etc. des Fahrzeugs.