Rz. 154

Wie schon ausgeführt, gibt es kaum Leasingverträge, nach denen der Leasinggeber die Regulierung von Unfallschäden durchführt. Nach den üblichen Vertragsgestaltungen ist allein der Leasingnehmer zur Reparatur von Schäden verpflichtet. Er bleibt also diesbezüglich in jedem Falle aktivlegitimiert.

 

Rz. 155

Das ist auch verständlich, treffen doch allein ihn alle Nachteile der zeitweisen Entbehrung des Fahrzeuges. Wenn er gemäß dem Leasingvertrag das Fahrzeug später nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt, trifft ihn dann auch der eingetretene Wertverlust.

 

Rz. 156

Zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer ist der geschädigte Leasingnehmer aber auch unmittelbar aufgrund seiner eigenen Besitzverletzung anspruchsberechtigt und benötigt insoweit eigentlich keine vertragliche Ermächtigung durch den Leasinggeber. Auch der unmittelbare Besitz gehört zu den geschützten Rechtsgütern im Recht der unerlaubten Handlung.

 

Rz. 157

Der Leasingnehmer ist bei Teilbeschädigung seines Fahrzeuges (anders im Totalschadensfall) also nicht nur berechtigt, die Ansprüche gegen den Schädiger im eigenen Namen geltend zu machen, sondern aufgrund entsprechender Vertragsgestaltung dazu sogar verpflichtet. Der Leasingnehmer darf dann, wenn er laut Vertrag verpflichtet ist, die Reparatur selbst vorzunehmen, die Zahlung der Reparaturkosten an sich selbst verlangen.

 

Rz. 158

In nahezu allen Fällen unfallbeschädigter Leasingfahrzeuge ist der Leasingnehmer also berechtigt, einen Anwalt seiner eigenen Wahl zu bevollmächtigen.

 

Rz. 159

 

Tipp

Versicherer versuchen immer wieder, die Bevollmächtigung des Anwaltes zu bestreiten und/oder jedenfalls dessen Honorar nicht oder nur aufgrund eines um Reparaturkosten und Wertminderung ("…stehen ausschließlich dem wirtschaftlichen Eigentümer, also dem Leasinggeber, zu.") reduzierten Gegenstandswertes zu zahlen. Das ist falsch. Ggf. muss also der Leasingvertrag vorgelegt und auf die betreffende Vertragsklausel verwiesen werden, wonach der Leasinggeber die Alleinregulierungsbefugnis auf den Leasingnehmer übertragen hat.

 

Rz. 160

Der Anwalt braucht sich bei der Schadensregulierung eines Leasingfahrzeuges also nicht anders zu verhalten als bei jeder sonstigen Schadensregulierung auch. Er muss lediglich die oben erwähnten Pflichten des Leasingnehmers beachten, also den Schadensfall dem Leasinggeber melden, die Tatsache des Leasingverhältnisses dem gegnerischen Versicherer mitteilen und ggf. beachten, inwieweit trotz Aktivlegitimation des Leasingnehmers Zahlungen des gegnerischen Versicherers unmittelbar an den Leasinggeber zu leisten sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?