Dieter Trimborn van Landenberg
Rz. 43
Neben der Generalvollmacht werden häufig auch Gattungsvollmachten für eine bestimmte Art von Geschäften erteilt. Am häufigsten sind Bankvollmachten, deren Reichweite und Probleme hier kurz umrissen werden sollen.
Hier ist für den beratenden Anwalt genau zu prüfen, wie weit die Vollmacht geht, um daraus Ansprüche gegen den Bevollmächtigten oder auch die Bank abzuleiten.
Genaues Hinsehen lohnt, da fünf Bankverlage mit über 20 verschiedenen Formularen aus verschiedenen Zeiträumen für eine Vielfalt sorgen, die durch Individualvereinbarungen noch bereichert wird.
Rz. 44
Bei der Konto- und Depotvollmacht ist zu unterscheiden, ob sie sich auf ein einzelnes Konto bzw. Depot bezieht oder alle bestehenden und künftigen Konten bzw. Depots des Kunden erfassen soll. Außerdem kann die Vollmacht für sämtliche Konten bzw. Depots unter einer Kundenstammnummer gelten, sofern die Bank Stammnummern – z.B. für Spargeschäfte, Festgelder, Kredite und Unterkonten – verwendet.
Werden für einen Kunden zwei Kundenstammnummern vergeben – z.B. einem Zahnarzt einmal für seine Privatgeschäfte, zum anderen für seine Praxis – so werden regelmäßig, wenn für beide Konten Vollmachten erteilt werden sollen, zwei Vollmachtsvordrucke ausgefüllt oder beide Kundenstammnummern in die Vollmachtsurkunde aufgenommen.
Sehr verbreitet ist das auch als "Vorsorgevollmacht" bezeichnete Formular, das mit den in der Deutschen Kreditwirtschaft zusammenarbeitenden Spitzenverbänden abgestimmt und vom BMJ zum Download bereitgestellt wird. Damit werden alle Bankbeziehungen einschließlich der Schrankvollmacht erfasst. Hier erweist sich in der Praxis einmal mehr, dass das Einfache oft die größten Schwierigkeiten nach sich zieht. Wer seiner Haushaltshilfe nur die Verfügung über das Girokonto geben wollte, kann leicht das falsche Formular erwischen. Und der Begriff "Vorsorgevollmacht" kann irrtümlich zu der Annahme verleiten, man bräuchte keine reguläre Vorsorgevollmacht mehr, die auch die weiteren Bereiche (Gesundheit/Aufenthalt) regelt.
Rz. 45
Der Umfang der Vollmacht beschränkt sich auf die Vornahme sämtlicher Geschäfte, die jeweils mit der Konto-/Depotführung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. In den Vollmachtsformularen wird oft beispielhaft aufgeführt, welche Geschäfte als im "unmittelbaren Zusammenhang" mit der Konto-/Depotführung stehend anzusehen sind (Positivkatalog) und welche Geschäfte von der Vollmacht nicht gedeckt werden (Negativkatalog). Dem Vollmachtgeber wird damit der Umfang und somit das mit der Vollmachtserteilung verbundene Risiko klar vor Augen geführt. Die Bankvollmacht umfasst auch das Recht, über ein Guthaben in jeder üblichen Weise, also auch mit Hilfe von Schecks zu verfügen. In manchen Fällen werden einzelne formularmäßig vorgesehene Befugnisse gestrichen. Ein Bevollmächtigter ist regelmäßig nicht befugt, ein Konto aufzulösen oder umzuschreiben, auch wenn wirtschaftlich durch Abhebung des gesamten Guthabens das gleiche Ergebnis erreicht werden kann.
Nicht von der Kontovollmacht umfasst ist der Zugang zum Schließfach, hier bedarf es einer gesonderten Schrankfachvollmacht.
Ein besonderes Problem ist die faktische Vollmacht, z.B. die durch Überlassung der EC-Karte samt Preisgabe der PIN oder die durch Mitteilung der Zugangsdaten, die zum Onlinebanking benötigt werden. Hier haben die Erben des Kontoinhabers nur begrenzte Verfolgungsmöglichkeiten. Für Abhebungen nach dem Erbfall hat das LG Berlin dem Bankinstitut die Beweislast dafür, dass befugte Dritte Abhebungen am Bankautomaten getätigt haben, auferlegt.