Rz. 209

 

Formulierungsbeispiel

Der Anspruch auf die Abfindung gemäß diesem Sozialplan entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Erhebt ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage oder geht in sonstiger Weise gegen die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages oder einer Kündigung vor, so wird die Abfindung erst fällig, wenn rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist.

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