Rz. 243

Der betroffene Arbeitnehmer kann, je nachdem, ob er entlassen wird oder ob er wirtschaftliche Nachteile erleidet, einen Nachteilsausgleich geltend machen.

 

Rz. 244

Der Begriff der Entlassung, aufgrund derer gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG eine Abfindung gefordert werden kann, setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet wird.[273] Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine arbeitgeberseitige Kündigung erfolgt ist. In Betracht kommen auch die vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigung sowie auch ein Aufhebungsvertrag, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.[274] Infolge der Entlassung kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht beantragen, den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen. Hier ist § 10 KSchG entsprechend anzuwenden, der vorsieht, dass nach Lebensalter und Beschäftigungsdauer ein Rahmen von bis zu 12, 15 oder 18 Monatsverdiensten als Abfindung zugesprochen werden kann. Innerhalb dieses Rahmens hat das Gericht die Abfindung anhand der üblichen Kriterien, wie Alter des Arbeitnehmers, Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, Aussichten auf dem Arbeitsmarkt, aber auch unter Berücksichtigung des Ausmaßes des betriebsverfassungswidrigen Verhalten des Arbeitgebers festzusetzen. Da § 113 BetrVG Sanktionscharakter hat, kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisses des Arbeitgebers für die Höhe dieser Abfindung nicht an.[275] Alle anderen wirtschaftlichen Nachteile sind in voller Höhe für die Dauer von 12 Monaten auszugleichen. Bestehen die Nachteile nicht so lange, dann fällt der Erstattungsanspruch weg. Hinsichtlich der Höhe ist eine Schätzung vorzunehmen.[276]

[273] BAG v. 31.10.1995 – 1 AZR 375/95, NZA 1996, 449.
[274] DKKW/Däubler, § 113 BetrVG Rn 17.
[275] Fitting u.a., § 113 BetrVG Rn 30 m.w.N.
[276] Fitting u.a., § 113 BetrVG Rn 34.

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