Rz. 18

Maßgebend ist der historische Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt seiner rechtlichen Bedeutung für den Erbfall, sei es dass er unverhofft schnell oder erst Jahrzehnte später eintreten wird. Von Bedeutung sind vor allem

Staatsangehörigkeit, Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, Familienstand und ehelicher Güterstand
der Familienstammbaum mit Eltern, Kindern und Kindeskindern
die Eigentumsverhältnisse an allen wesentlichen Immobilien und Wertgegenständen, insbesondere die Übertragung von Immobilien auf Kinder als Ausgleichung, unentgeltlich oder teilentgeltlich, mit oder ohne Ausgleichspflichten unter Abkömmlingen, mit oder ohne Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch
Hilfeleistungen der Eltern an Kinder oder umgekehrt.

Man könnte auch von einer erbfallrelevanten Familien- und Vermögensgeschichte sprechen.

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