Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 91
Zunächst ist der von dem Verfahrensgegner eingereichte Fragebogen zum Versorgungsausgleich daraufhin zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Versorgungsanrechte mitgeteilt worden sind. Einzubeziehen und deswegen auch anzugeben sind alle auszugleichenden Anrechte nach Maßgabe der Definition in § 2 VersAusglG. Soweit ein Anrecht durch Einsatz von Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, § 2 Abs. 2 Ziff. 1 VersAusglG, ist es einzubeziehen, auch wenn der Erwerb während der Ehe aus dem Anfangsvermögen eines Ehegatten erfolgt ist. Besondere Sorgfalt ist schon deswegen notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Korrektur einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die nicht bewusst nur eine Teilentscheidung beinhaltet, selbst dann ausgeschlossen ist, wenn sich später herausstellt, dass einzelne Versorgungsanrechte vergessen oder verschwiegen worden sind. Auch die eigene Mandantschaft muss auf die Notwendigkeit vollständiger und richtiger Angaben hingewiesen werden, da, eine Auskunftspflicht sowohl gegenüber dem anderen Ehegatten – § 4 VersAusglG – als auch gegenüber dem Gericht besteht, § 11 Abs. 2 FGG/§ 220 FamFG i.V.m. § 95 FamFG. Hinsichtlich der Auskünfte der Versorgungsträger ist zu überprüfen, ob die richtige Ehezeit zugrunde gelegt ist und ob die der Auskunft zugrundeliegenden Daten richtig sind. Die eigene Mandantschaft muss deswegen zur kritischen Überprüfung der sie betreffenden Auskünfte und der Auskünfte betreffend den Verfahrensgegner aufgefordert werden.
Eine rentenrechtliche Überprüfung der Berechnungen wird demgegenüber im Regelfall nicht möglich sein. Hierauf sollte der Mandant hingewiesen werden. Im Zweifel muss ein Rentenberater bzw. Rentengutachter hinzugezogen werden.
a) Einbeziehung privater Lebensversicherungen und von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung/Kapitalwahlrecht
Rz. 92
Nach der Definition des § 2 VersAusglG gehören private Lebensversicherungen, die der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen und auf eine Rente gerichtet sind, in den Versorgungsausgleich, auch wenn ein sogenanntes Kapitalwahlrecht vereinbart worden ist. Der BGH hat allerdings seine (umstrittene) Rspr. zu früherem Recht auf das neue Recht ausgedehnt, wonach die Ausübung des Kapitalwahlrechtes dazu führt, dass die Versicherung als Kapitalversicherung dem Versorgungsausgleich entzogen wird. Dies gilt selbst dann, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach Zustellung des Ehescheidungsantrages und damit nach Festlegung des Endes der Ehezeit, oder sogar erst während eines Beschwerdeverfahrens über den Versorgungsausgleich, ausgeübt wird. Dies mag im Einzelfall Veranlassung zur Überprüfung geben, ob im Interesse der Mandantschaft die Ausübung des Kapitalwahlrechtes empfohlen werden soll. Im gesetzlichen Güterstand wird dies regelmäßig zur Einbeziehung des Wertes der Versicherung in den Zugewinnausgleich führen. Sollte Gütertrennung vereinbart sein oder der Zugewinnausgleich im konkreten Fall nicht zu einer entsprechenden Begünstigung des bei Einbeziehung in den Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Ehegatten führen, kommt gegebenenfalls eine Anwendung der Härtefallregelung des § 27 VersAusglG in Betracht.
§ 29 VersAusglG verbietet zwar den Versicherungsträgern, bis zum Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu leisten, die sich auf die Höhe des Ausgleichswertes auswirken können, greift aber nicht im Falle einer Umwandlung einer Rentenversicherung in eine Kapital-Lebensversicherung.
Eine private Rentenversicherung ist auch dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn und soweit sie aus dem Anfangsvermögen eines Ehegatten gespeist worden ist. Auch eine Abtretung zur Sicherung von Kreditverbindlichkeiten ändert nichts an der Einbeziehung in den Versorgungsausgleich durch interne Teilung, solange die Sicherheit nicht in Anspruch genommen worden ist oder die Versicherung sonst aus dem Vermögen des Ehegatten endgültig ausgeschieden ist, er also Versicherungsnehmer geblieben ist bzw. ein unwiderrufliches Bezugsrecht hat. Unklar ist, wie zu verfahren ist, wenn der Versorgungsträger für die externe Teilung optiert.