Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 114
Während im Regelfall die interne Teilung im System nach Maßgabe der §§ 10 ff. VersAusglG durchzuführen ist, sieht § 14 VersAusglG als Ausnahme eine sogenannte externe Teilung vor. Möglich ist diese auf Verlangen des ausgleichspflichtigen Versorgungsträgers, wenn der Ausgleichswert gering ist. Für Träger der betrieblichen Altersversorgung wird in § 17 VersAusglG die Möglichkeit der externen Teilung sogar bis zu einem Ausgleichswert in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Allgemeinen Rentenversicherung zugelassen, d.h. für 2022 bis zu einem Wert von 84.600 EUR (neue Bundesländer: 81.000 EUR). Die Vorschrift war wegen der ungünstigen Auswirkungen auf den Ausgleichsberechtigten in der Kritik und Gegenstand rechtspolitischer Diskussion. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings mit Urt. v. 26.5.2020 entschieden, dass § 17 VersAusglG trotz drohender Transferverluste nicht verfassungswidrig ist.
Darüber hinaus ist die externe Teilung zulässig bei einer Vereinbarung zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person, § 14 Abs. 2 Ziff. 1 VersAusglG.
Es mag im Einzelfall sinnvoll sein, mit dem Versorgungsträger des anderen Ehegatten Verhandlungen über eine solche externe Teilung aufzunehmen, insbesondere, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein besonderes Interesse daran hat, eigene Versorgungsanrechte aufzustocken, insbesondere die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch mag es im Einzelfall sinnvoll sein, ein außerhalb der Ehezeit begründetes eigenes Anrecht in einer privaten Versicherung auszubauen, anstatt eine relativ kleine Beteiligung im Wege der Realteilung an einer anderen privaten Versicherung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu erwerben. Die Versorgungsträger ihrerseits mögen im Einzelfall durchaus ein Interesse daran haben, die Aufsplittung des Vertrages in zwei kleine Einzelverträge zu vermeiden.
Bei externer Teilung hat der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen, § 14 Abs. 1 VersAusglG. Diese Ausgleichszahlung in die gewählte Zielversorgung muss nach § 15 Abs. 2 VersAusglG eine angemessene Versorgung gewährleisten, was nach der Definition in § 15 Abs. 4 VersAusglG jedenfalls für die gesetzliche Rentenversicherung, Verträge nach dem Betriebsrentengesetz oder dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz gilt.
Es besteht ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung, § 15 Abs. 1 VersAusglG, zu dessen Ausübung das Familiengericht nach § 222 FamFG eine Frist setzen kann. Nach § 222 Abs. 2 FamFG ist dem Familiengericht zugleich das Einverständnis der gewählten Zielversorgung mit der vorgesehenen Teilung nachzuweisen. Für die Erklärung zur Auswahl der Zielversorgung bedarf es keiner anwaltlichen Vertretung, § 114 Abs. 4 Ziff. 7 FamFG. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG. Seit Einrichtung der Versorgungsausgleichskasse ist zum Ausgleich von Anrechten i.S.d. Betriebsrentengesetzes ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgung zu begründen, § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG.