Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 115
Da grds. alle Anrechte einzeln geteilt werden, ist die Möglichkeit späterer Änderungen des aus Anlass einer Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs stark eingeschränkt worden. Das Gesetz geht davon aus, dass prinzipiell beide Ehegatten in gleicher Weise von Veränderungen der geteilten Anrechte betroffen sind.
a) Anpassungsfähige Anrechte
Rz. 116
Die Möglichkeit der Anpassung der Entscheidungen zum Versorgungsausgleich nach Rechtskraft der Ehescheidung ist nach § 32 VersAusglG auf Anrechte aus den sogenannten Regelsicherungssystemen beschränkt, nämlich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der öffentlich-rechtlichen berufsständischen oder vergleichbaren Versorgungen, der Alterssicherung der Landwirte und der Versorgungssysteme der Abgeordneten und Regierungsmitglieder. Der Anpassung entzogen sind dementsprechend insbesondere Anrechte der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Rentenversicherungen sowie der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes. Die Teilung solcher Anrechte durch rechtskräftigen Ehescheidungsbeschluss führt zur unwiederbringlichen Versorgungskürzung auf Seiten des ausgleichsverpflichteten Ehegatten, selbst wenn z.B. der ausgleichsberechtigte Ehegatte kurz nach Ehescheidung verstirbt, ohne Leistungen aus den geteilten Anrechten bezogen zu haben.
b) Anpassungsanträge in der Zuständigkeit der Versorgungsträger
Rz. 117
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Derjenige Ehegatte, der wegen Invalidität oder wegen des Erreichens einer besonderen Altersgrenze (Hauptanwendungsfall: Piloten und Soldaten) eine laufende Versorgung bezieht, aber noch nicht anspruchsberechtigt ist aus den ihm durch eine Versorgungsausgleichsentscheidung übertragenen Versorgungsanrechten seines geschiedenen Ehepartners, kann die Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge wegen des zu seinen Lasten angeordneten Versorgungsausgleichs beantragen. Die Aussetzung ist möglich, bis auch die Voraussetzungen auf Bezug der in der Versorgungsausgleichsentscheidung übertragenen Anrechte aus der Versorgung des anderen Ehegatten erfüllt sind. Die Aussetzung der Kürzung der Versorgung wegen Invalidität oder einer besonderen Altersgrenze darf allerdings höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus den Anrechten i.S.d. § 32 VersAusglG erfolgen, aus denen die ausgleichspflichtige Person (noch) keine Leistung bezieht. War das Anrecht, aus dem Invaliditätsrente bezogen wird, z.B. um 500 EUR Ausgleichsrente monatlich gekürzt worden und ist umgekehrt dem invaliditätsrentenberechtigten geschiedenen Ehegatten ein Anrecht von 200 EUR aus der gesetzlichen Rentenversicherung des anderen Ehegatten übertragen worden, das erst mit Erreichen der normalen Altersrente realisiert werden kann, ist die Aussetzung der Kürzung nur in Höhe von 200 EUR monatlich möglich, § 35 Abs. 3 VersAusglG. |
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Derjenige geschiedene Ehegatte kann die Kürzung seiner Altersversorgung abwenden, dessen geschiedener Ehegatte verstorben ist, ehe er aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten Versorgung für einen Zeitraum von nicht mehr als 36 Monaten bezogen hat, § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG. Soweit der überlebende geschiedene Ehegatte seinerseits im Versorgungsausgleich Anrechte i.S.d. § 32 VersAusglG von dem verstorbenen geschiedenen Ehepartner erworben hat, erlöschen diese mit Wirksamwerden der Anpassung. Ungekürzt behalten kann er demgegenüber die Versorgungsanrechte, die aus der betrieblichen Altersversorgung oder privaten Rentenversicherungen des vorverstorbenen geschiedenen Ehegatten stammen. |
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In beiden Fällen nehmen die Versorgungsträger auf Antrag die Anpassungen vor, §§ 36 Abs. 1, 38 Abs. 2 VersAusglG. In beiden Fällen setzt die Anpassung voraus, dass die Bagatellgrenzen des § 33 Abs. 2 VersAusglG überschritten sind. |
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Die begünstigten geschiedenen Ehegatten sind verpflichtet, den Versorgungsträger zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Kürzung nicht mehr gegeben sind, §§ 36 Abs. 4, 38 Abs. 1 VersAusglG. |
c) Aussetzung der Kürzung wegen Unterhalt durch das Familiengericht, §§ 33, 34 VersAusglG
Rz. 118
Der in der anwaltlichen Praxis wichtigste Fall der Anpassung von Versorgungskürzungen ist die Anpassung wegen Unterhalt nach §§ 33, 34 VersAusglG, d.h. die Aussetzung der Kürzung einer durch den Versorgungsausgleich verminderten Versorgung, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch nicht in den Genuss der Versorgung kommt und noch unterhaltsberechtigt ist.
Gegenüber der früheren Regelung in § 5 VAHRG bringt die Neuregelung folgende Änderungen und Verschärfungen:
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Auch bei grundsätzlich fortbestehender Unterhaltsverpflichtung kommt die Anpassung nur für Versorgungen i.S.d. § 32 VersAusglG in Betracht. |
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Die Kürzung ist nicht mehr in voller Höhe auszusetzen, unabhängig von einer eventuell niedrigeren Höhe ... |