Rz. 32

Wie oben bereits erwähnt ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Aktenkenntnis kaum möglich. Es dürfte zudem auch regressträchtig sein, sie nicht vorzunehmen. So gibt es beispielsweise Entscheidungen im Verkehrszivilrecht, die einen unvollständigen Sachvortrag aufgrund mangelnder Aktenkenntnis aus dem Bußgeld- oder Strafverfahren für das Zivilverfahren allein dem Rechtsanwalt zum Nachteil gereichen lassen. Denn ein Sachvortrag unter Bezugnahme auf die verspätet genommene Akteneinsicht in der Berufungsinstanz im Schadenersatzprozess ist dann schlicht präkludiert.

Natürlich müssen alle infrage kommenden Akten eingesehen werden. Über den Umfang der Akteneinsicht wird in den letzten Jahren vehement gestritten (vgl. im Einzelnen § 12 Rdn 40 ff.).

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