Rz. 228

Zur Antragstellung nach § 1671 BGB sind ausschließlich die Eltern als (ggf. potentiell) Sorgeberechtigte befugt, d.h. auch die Adoptiveltern (§§ 1741 ff. BGB). Für das Kind selbst oder das Jugendamt ist keine Antragsbefugnis vorgesehen.[860] Der Gesetzgeber überträgt damit allein den Eltern die Kompetenz zur Entscheidung, ob sie die elterliche Sorge gemeinsam fortführen möchten. Handelt es sich um einen isolierten Antrag, so unterliegt dieser nicht dem Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 i.V.m. §§ 111, 151 FamFG) und kann vom Antragsteller selbst bei Gericht eingereicht oder dort zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Im Scheidungsverbund besteht demgegenüber gemäß § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang (siehe zum Ganzen auch Rdn 450 ff.).

[860] Willutzki, Rpfleger 1997, 336.

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