Rz. 229

Grundvoraussetzung für eine Antragstellung nach § 1671 BGB war nach früherer Gesetzeslage das Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge zum Zeitpunkt der Trennung der Eltern.[861] Durch das zum 19.5.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern[862] hat § 1671 BGB eine grundlegende Reform erfahren. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern wird nunmehr danach differenziert, ob bereits eine gemeinsame elterliche Sorge bestand (dann gilt – wie bei verheirateten Eltern – § 1671 Abs. 1 BGB) oder erstmals seitens des Vaters die alleinige elterliche Sorge geltend gemacht wird, wenn auf Seiten der Mutter eine originäre Sorge gem. § 1626a Abs. 3 BGB besteht (diesen Fall erfasst § 1671 Abs. 2 BGB).

[861] OLG Hamm FamRZ 1998, 1315.
[862] BGBl 2013 I, 795.

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