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In Scheidungsfolgesachen besteht nach § 114 Abs. 1 und 2 FamFG in allen Instanzen Anwalts­zwang, und zwar auch in Kindschaftssachen wie der elterlichen Sorge. Wird daher ein Verfahren nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB als Folgesache geführt, so bedarf es auch dann beiderseits anwaltlicher Vertretung, wenn sich die Eltern darüber einig sind, dass einem von ihnen allein die elterliche Sorge übertragen werden soll. Zum fehlenden Anwaltszwang im Falle der Abtrennung einer Folgesache siehe Rdn 351 f.

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