Leitsatz

Der Antragsteller begehrte die Abänderung einer bestehenden Sorgerechtsregelung für die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Parteien.

Die Parteien hatten am 30.10.1998 geheiratet. Der Antragsteller hatte den vorehelichen Sohn der Antragsgegnerin adoptiert. Am 2.1.1999 wurde ein gemeinsamer Sohn geboren.

Die Eltern lebten seit 1.7.2003 voneinander getrennt. Seither lebten beide Kinder in dem Haushalt ihrer Mutter. In einem Sorgerechtsstreit hat das FamG auf die Anträge der Parteien, ihnen jeweils das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Söhne allein zu übertragen, mit Beschluss vom 25.2.2004 der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für beide Kinder allein übertragen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Kindesvaters hatte keinen Erfolg.

Im nachfolgenden Scheidungsverbundverfahren begehrte der Kindesvater die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge. In einem Anhörungstermin im Februar 2005 trafen die Parteien eine Vereinbarung über den Umgang des Vaters mit den Kindern. Mit Beschluss vom 3.2.2005 hat das FamG auf Antrag der Parteien die Folgesache elterliche Sorge vom Scheidungsverbund abgetrennt, mit Urteil vom gleichen Tage die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

In dem abgetrennten Sorgerechtsverfahren hat das FamG mit angefochtenem Beschluss vom 24.2.2005 den Antrag des Kindesvaters, ihm die elterliche Sorge für beide Kinder zu übertragen, zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Kindesvater mit der Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde des Kindesvaters für zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Zulässigkeit des Rechtsmittels stehe insbesondere nicht entgegen, dass die Beschwerdebegründung von einer nicht bei dem OLG postulationsfähigen Anwältin gefertigt und unterzeichnet worden war. Das Verfahren betreffend die elterliche Sorge sei mit Abtrennung vom Scheidungsverbund durch Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts selbständige Familiensache i.S.d. § 623 Abs. 3 S. 4 ZPO geworden. Sie habe damit ihren Charakter als Folgesache verloren und sei mit der Abtrennung als selbständige Familiensache fortzuführen. In selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO müssten sich die Beteiligten nur im Verfahren vor dem BGH durch Rechtsanwälte vertreten lassen (§ 78 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund/Treiber, Eherecht, 4. Aufl., § 623 Rz. 14c; OLG Köln NJWE-FER 2001, 130; BayObLG v. 25.3.1999 - 1Z BR 151/98, FamRZ 2000, 168). Die Beschwerde war jedoch nach Auffassung des OLG nicht begründet. Die Abänderung der bestehenden Sorgerechtsregelung, wonach die elterliche Sorge der Kindesmutter allein zustand, setze voraus, dass dies aus triftigen das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sei.

Die Abänderbarkeit sei entgegen der Ansicht des Kindesvaters nicht nach der Vorschrift des § 1696 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Danach seien Maßnahmen nach § 1666 bis 1667 BGB aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl der Kinder nicht mehr bestehe. Das FamG habe jedoch ausweislich der Entscheidungsbegründung seines Beschlusses vom 25.2.2004, dessen Abänderung der Vater nunmehr begehre, gerade nicht auf die Vorschrift des § 1666 BGB, sondern auf die Vorschrift des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB abgestellt.

Dem Kindesvater sei darin zuzustimmen, dass das erstinstanzliche Gericht damit über die gestellten Anträge auf Regelung nur des Aufenthaltsbestimmungsrechts hinausgegangen war, da es die elterliche Sorge insgesamt übertragen hatte. Dieser Umstand hätte nur mit dem Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach § 621e ZPO geheilt werden können, die der Kindesvater zwar eingelegt, dann jedoch wieder zurückgenommen habe. Die Sorgerechtsentscheidung sei daher bestandskräftig.

Eine Änderung dieser Entscheidung sei dann geboten, wenn triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorlägen. Solche Gründe müssten regelmäßig nach Erlass der Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sein.

Maßstab der Abänderungsentscheidung sei das Kindeswohl, so dass eine Abänderung auch dann geboten sein könne, wenn die abzuändernde Sorgerechtsentscheidung erkennbar fehlerhaft, aber formell bestandskräftig geworden sei und Gründe i.S.d. § 1696 Abs. 1 BGB bereits bei Erlass der abzuändernden Entscheidung vorlagen und auch gegenwärtig noch vorlägen. Maßstab sei hier die Frage, ob aus Gründen des Kindeswohls die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien wieder herzustellen sei.

Dass die Sorgerechtsentscheidung, dessen Abänderung der Kindesvater begehre, verfahrensfehlerhaft über die von den Parteien gestellten Anträge hinausgegangen sei, hätte der Kindesvater durch ein zulässiges Rechtsmittel rügen können.

Das vom Kindesvater angestrebte gemeinsame Sorgerecht setze voraus, dass eine tragfähige soziale Bindung zwischen den Eltern und ein Mindestmaß an Übereinstimmung bestehe. Hieran fehle es im Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien. Zwischen den Eltern sei keine Kooperations- und Kommunika...

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