Rz. 172

Stand die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zu und verstirbt ein Elternteil, so erhält der überlebende Elternteil kraft Gesetzes nach § 1680 Abs. 1 BGB die alleinige Sorge zugewiesen. Versterben beide Elternteile, so ist gemäß § 1773 BGB für das Kind ein Vormund zu bestellen. Wird ein Elternteil für tot erklärt oder seine Todeszeit nach dem VerschG festgestellt, endet die Sorge mit dem Zeitpunkt, der als Todeszeitpunkt gilt (§ 1677 BGB). Nach § 1681 Abs. 1 BGB sind die Regeln des § 1680 Abs. 1 und Abs. 2 BGB anwendbar (zur Frage des Richtervorbehalts siehe Rdn 169 f.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?