Rz. 293

Allein die Tatsache, dass ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger ist, rechtfertigt selbstverständlich nicht die Übertragung der alleinigen Sorge auf den anderen Elternteil.[1096] Erforderlich ist für einen solchen Antrag vielmehr, dass die Befürchtung der Verbringung der Kinder in das Heimatland eines Elternteils näher konkretisiert wird,[1097] wobei daran hohe Anforderungen zu stellen sind[1098] und dann regelmäßig die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausreichen wird. Ebenso rechtfertigen schlechte deutsche Sprachkenntnisse des betreuenden Elternteils keine Infragestellung seiner Erziehungseignung.[1099] Im Einzelfall wird aber zu prüfen sein, inwieweit ein Elternteil unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit in der Lage ist, die weitere Erziehung eines Kindes nach dem bislang gelebten Kultur- und Sprachkreis zu gewährleisten, um es auf die Anforderungen vorzubereiten, denen es in diesem Kulturkreis künftig begegnen wird.[1100] Insoweit kann es etwa angezeigt sein, zwei Mädchen auch weiterhin in der Obhut der Mutter zu belassen, obgleich der Vater zwar zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, er jedoch eine Erziehung nach islamisch-pakistanischen Traditionen beabsichtigt.[1101]

[1096] BGH NJW-FER 2000, 278.
[1097] OLG Köln NJW-RR 1999, 1019.
[1098] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.3.2012 – 6 UF 22/12 (n.v.) zur Umgangsausübung im Ausland.
[1100] OLG Hamm FamRZ 2000, 501.
[1101] OLG Frankfurt FamRZ 1999, 182.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge