Rz. 154

Von der Vermögenssorge ausgenommen sind Vermögenswerte, die dem Kind nach Maßgabe von § 1638 BGB zufließen, d.h. vorrangig im Wege der Erbfolge, aber auch durch Schenkung unter Lebenden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bzw. der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.[543] Im Rahmen der letztwilligen Zuwendung ist eine Beschränkung der elterlichen Sorge auch hinsichtlich des Pflichtteils möglich.[544] Von der Beschränkung der Vermögenssorge wird auch die Ausschlagung der Erbschaft erfasst.[545]

Ebenso ist eine Beschränkung der Vermögenssorge in den §§ 181, 1629 Abs. 2, 1641 BGB vorgesehen. Geschäfte, die entgegen dem Schenkungsverbot des § 1641 BGB getätigt werden, sind nach § 134 BGB nichtig. Nimmt das beschränkt geschäftsfähige Kind Schenkungen vor, so erlangen diese grundsätzlich weder mit Zustimmung der Sorgeberechtigten noch – ggf. – über § 110 BGB Wirksamkeit.[546]

 

Rz. 155

Die elterliche Vermögensverwaltung kann gerichtlich beschränkt werden. Dies kommt etwa in Betracht, wenn durch Pflichtverletzungen eines oder beider Elternteile das Kindesvermögen gefährdet wird.[547] Auch aus dem eigenen wirtschaftlichen Verhalten eines Elternteils können Rückschlüsse auf dessen Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Vermögenssorge gezogen werden, etwa wenn über das elterliche Vermögen Privatinsolvenz eröffnet wurde.[548] Gleiches gilt, wenn der vermögenssorgeberechtigte Elternteil selbst unter Betreuung mit der Wirkungskreis Vermögenssorge steht.[549]

 

Rz. 156

Das Familiengericht hat dann die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, §§ 1666, 1667 BGB (vgl. Rdn 209 ff.). Diese können etwa darin bestehen, dass Verfügungen über das Guthaben des Kindes von einer familiengerichtlichen Genehmigung abhängig gemacht werden, wobei dieser Vermerk im Sparbuch einzutragen ist.[550] Bei den gerichtlich zu treffenden Maßnahmen, die im Gesetz nicht näher präzisiert sind, ist stets zu beachten, dass sie zwar im Interesse des Kindes erfolgen, jedoch zugleich einen erheblichen Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG darstellen. Für sie gilt daher der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

 

Rz. 157

Verletzt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht und muss auch künftig von einer Unterhaltsgefährdung ausgegangen werden, so hat das Familiengericht die Möglichkeit auch die Vermögenssorge zu entziehen (siehe dazu Rdn 209 ff.).[551]

[543] Siehe dazu BGH, Beschl. v. 29.6.2016 – XII ZB 300/15, juris; BGH FamRZ 1989, 269.
[544] BGH, Beschl. v. 29.6.2016 – XII ZB 300/15, juris; OLG Hamm FamRZ 1969, 662.
[545] BGH, Beschl. v. 29.6.2016 – XII ZB 300/15, juris; a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1965, 573; OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 2091; KG KGJ 48, 22.
[546] OLG Stuttgart FamRZ 1969, 39.
[547] Siehe dazu etwa OLG Bremen FamRZ 2015, 861; siehe zur pflichtwidrigen Abhebung vom Sparbuch des Kindes auch Becker, FamRZ 2016, 869.
[549] OLG Saarbrücken JAmt 2011, 49.
[550] OLG Köln FamRZ 2002, 673.
[551] Zu weiteren zulässigen Maßnahmen vgl. §§ 1667, 1640 Abs. 3 BGB.

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