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Der Ausübung der elterlichen Sorge durch einen Elternteil stehen in der Regel eine schwere psychische Erkrankung,[1109] Suizidgefahr[1110] oder eine Suchtabhängigkeit[1111] entgegen. Im Einzelfall wird aber zu prüfen sein, welche Einsichtsfähigkeit ein Elternteil in seine Erkrankung hat, ob er also Behandlungsbereitschaft zeigt und bereit ist, Hilfsangebote für sich und das Kind anzunehmen. Besteht auf Seiten eines Elternteils eine Aids-Infektion, so steht die Erkrankung als solche einer Erziehungseignung nicht entgegen.[1112] Gleiches gilt im Fall der körperlichen oder leichten geistigen Behinderung eines Elternteils;[1113] stets kommt es auf deren konkrete Auswirkungen an. Bei einer schwereren geistigen Behinderung wird es allerdings regelmäßig an der Erziehungsfähigkeit fehlen.[1114]

[1109] Münder, FuR 1995, 89.
[1111] KG NJW-RR 1992, 138.
[1112] OLG Stuttgart NJW 1988, 2620; Tiedemann, NJW 1988, 729.
[1113] OLG Zweibrücken EzFamR aktuell 2000, 378.
[1114] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.12.2009 – 6 UF 92/09 (n.v.).

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