Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung. elterl. Sorge
Verfahrensgang
AG Donaueschingen (Urteil vom 30.03.2001; Aktenzeichen 22 F 272/00) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts –Familiengericht– Donaueschingen vom 30.03.2001 –22 F 272/00– wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,– DM festgesetzt.
4. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
5. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Buck, 78166 Donaueschingen, bewilligt.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben am 27.08.1999 geheiratet. Zur Trennung der Eheleute kam es Ende November 1999 wegen der Zugehörigkeit der Antragsgegnerin zu der Glaubensgemeinschaft der Zeugen J..
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts –Familiengericht-Donaueschingen vom 30.03.2001 –22 F 272/00– geschieden. In Ziff. 2 des angefochtenen Urteils hat das Familiengericht der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Parteien Chiara, geb. am 13.06.2000, übertragen und den gegenläufigen Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Gegen diese Sorgerechtsregelung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Mitgliedschaft der Antragsgegnerin bei den Zeugen J. führe dazu, dass die Kindesmutter zur Erziehung der gemeinsamen Tochter nicht geeignet sei. Die Zugehörigkeit der Antragsgegnerin zu dieser Glaubensgemeinschaft habe erhebliche Auswirkungen auf ihr zu erwartendes Erziehungsverhalten. Deshalb wiesen Gerichtsentscheidungen auch stets die elterliche Sorge demjenigen Elternteil zu, der nicht den Zeugen J. angehöre. Folglich sei ihm die elterliche Sorge für Chiara zu übertragen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag des Antragstellers entgegengetreten und hat ihrerseits die Übertragung der elterlichen Sorge für Chiara auf sich beantragt.
Sie hat darauf hingewiesen, allein ihre Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen J. bedeute nicht mangelnde Erziehungseignung. Es sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die elterliche Sorge für Chiara sei auf sie zu übertragen, da die Eltern in keinen Bereichen zu einem Zusammenwirken in der Lage seien. So hätten sie sich längere Zeit nicht einmal über den Namen der Tochter einigen können. Auch habe der Antragsteller, der wiederholt seine Vaterschaft in Zweifel gezogen habe, sich während der Schwangerschaft überhaupt nicht um sie gekümmert. Seit der Geburt von Chiara betreue und versorge sie als liebevolle Mutter ihre Tochter.
Das Familiengericht hat der Antragsgegnerin die alleinige Sorge für Chiara übertragen mit der Begründung, im Hinblick auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Parteien sei zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und deren Übertragung auf die Mutter dem Wohl des Kleinkindes Chiara am besten entspreche. Es könne nicht generell davon ausgegangen werden, dass Angehörige der Zeugen J. zur Erziehung von Kindern ungeeignet seien, so dass eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei.
Der Antragsteller strebt mit seiner Beschwerde die Übertragung der elterlichen Sorge für Chiara auf sich an. Er wiederholt seine Ausführungen der I. Instanz und weist wiederum darauf hin, dass Angehörige der Zeugen J. zur Ausübung der elterlichen Sorge im Hinblick auf das Kindeswohl nicht in der Lage seien.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie trägt vor, auch nicht ansatzweise habe der Antragsteller konkret vorgetragen, dass sie zur Erziehung von Chiara nicht geeignet sei.
Das Kreisjugendamt des Landratsamtes … hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e, 516, 519 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Wie das Familiengericht in den Gründen seiner Entscheidung, denen sich der erkennende Senat in vollem Umfange anschließt, zutreffend ausgeführt hat, ist allein die Zugehörigkeit eines Elternteil zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen J. kein entscheidender Gesichtspunkt für die zu treffende Sorgerechtsregelung. Diese Auffassung des Familiengerichts steht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG München, FamRZ 2000, 1042; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1157–1158; OLG Oldenburg NJW 1997, 2962; OLG Hamm, FuR 1999, 56–57; OLG Oldenburg, KirchE 34, 223–224; OLG Hamm KirchE 34, 167–171), auf die verwiesen wird. Ein anderes Ergebnis wäre mit dem Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit unvereinbar. Allein wegen der Glaubenszugehörigkeit ist einem Elternteil nicht die Erziehungsfähigkeit abzusprechen. Nur wenn aus der Glaubenszugehörigkeit konkret schädliche Auswirkungen auf das Kindeswohl festzustellen wären, könnte die Zugehörigkeit der Antragsgegnerin zu den Zeugen J. von Bedeutung für die zu treffende Sorgerechtsentscheidung...