Rz. 41

Als einziges auf dem Bereich des internationalen Erbrechts geltendes multilaterales Übereinkommen hat die Bundesrepublik Deutschland das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961 ratifiziert. Dieses Übereinkommen hat sich als sehr erfolgreich erwiesen, wurde es doch von zahlreichen Staaten, darunter der Hälfte der Mitgliedstaaten der EU, ratifiziert. Die kollisionsrechtlichen Regelungen des Übereinkommens wurden darüber hinaus in zahlreichen weiteren Staaten (z.B. in Italien und Tschechien) in das nationale IPR kopiert. In Deutschland hatte man sie 1986 im Rahmen der IPR-Reform der Klarstellung halber in Art. 26 Abs. 13 EGBGB übernommen ("inkorporiert").

 

Rz. 42

Gemäß Art. 75 Abs. 1 UAbs. 2 EuErbVO bleibt das Haager Testamentsformübereinkommen für die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben – also damit auch Deutschland – nach dem Anwendungsstichtag (dem 17.8.2015) weiterhin vorrangig vor Art. 27 EuErbVO anwendbar. Für die Formwirksamkeit von Testamenten (auch gemeinschaftlichen Testamenten, vgl. Art. 4 des Übereinkommens) ist daher aus deutscher Sicht das Haager Testamentsformübereinkommen und nicht Art. 27 EuErbVO die einschlägige Kollisionsnorm.

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