Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 47
Hinweis:
Unterscheiden Sie das hier in Rdn 47 ff. behandelte Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO, in dem die Verfahrenskosten gegen den unterlegenen Gegner festgesetzt werden von dem Vergütungsfestsetzungsverfahren, dass ein RA nach § 11 RVG wegen seiner Vergütung gegen seinen eigenen Mandanten durchführen kann, welches später in § 2 Rdn 82 ff. behandelt wird.
Rz. 48
Kostenfestsetzung nennt man das gerichtliche Verfahren, durch das die Kosten betragsmäßig festgesetzt werden, die eine Partei der anderen Partei gemäß der Kosten(grund)entscheidung erstatten muss. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist nach den §§ 103 bis 107 ZPO ein besonderes Nachverfahren zum jeweiligen Hauptverfahren.
Rz. 49
Die Entscheidung des Gerichts im Kostenfestsetzungsverfahren ergeht durch Beschluss, dem so genannten Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Zweck des Kostenfestsetzungsverfahrens besteht darin, einen Vollstreckungstitel zu schaffen, aus dem die obsiegende Partei wegen der vom unterlegenen Gegner zu erstattenden Prozesskosten die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ein solcher Vollstreckungstitel.
Rz. 50
Achtung:
Aus einem selbstständigen Kostenfestsetzungsbeschluss (der nicht auf das Urteil gesetzt ist), darf die Zwangsvollstreckung erst nach Ablauf einer zweiwöchigen Wartefrist beginnen (§ 798 ZPO).
Beispiel:
Wird der selbstständige Kostenfestsetzungsbeschluss an einem Dienstag dem Schuldner zugestellt, so läuft die Frist am Dienstag in zwei Wochen ab, sodass ab Mittwoch wegen der Kosten vollstreckt werden darf.
Rz. 51
Der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht nur auf Antrag der Partei, die sich durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten lassen kann. Der Prozessbevollmächtigte kann dabei nur im Namen seines Auftraggebers handeln, ein eigenes Antragsrecht hat er nicht.
Der Antrag ist immer bei dem Gericht der ersten Instanz einzureichen, auch wegen der in den höheren Instanzen durch die Einlegung von Rechtsmitteln entstandenen Kosten (§ 103 Abs. 2 ZPO). Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 104 Abs. 1 S. 1 ZPO), dessen Aufgaben bei der Kostenfestsetzung nach § 21 Nr. 1 RPflG der Rechtspfleger wahrnimmt. War der Prozess auch in einer Rechtsmittelinstanz anhängig, dann kann der in der Berufungs- oder Revisionsinstanz tätige Rechtsanwalt eine Berechnung der Kosten dieser Rechtsmittelinstanz an den Rechtsanwalt, der in der ersten Instanz beauftragt war, übersenden. Dieser beantragt dann die Festsetzung der Kosten für alle Instanzen. Der gesetzliche Umfang der Prozessvollmacht für den in erster Instanz bestellten Rechtsanwalt umfasst gemäß § 81 ZPO auch die Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren und die Empfangnahme der vom Gegner zu erstattenden Kosten – übrigens nicht aber die Empfangnahme des Streitgegenstands, also z. B. der eingeklagten Geldforderung.
Rz. 52
Der Kostenfestsetzungsantrag muss von der Partei, die einen Kostenerstattungsanspruch hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts gestellt werden. Anwaltszwang besteht dafür nicht (§ 13 RPflG). Es besteht keine Frist zur Antragstellung. Folgende Antragserfordernisse sind hierbei zu beachten:
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Der Antrag muss aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels gestellt werden (§ 103 Abs. 1 ZPO). Dazu gehören im Wesentlichen Urteile, aber auch andere Vollstreckungstitel, soweit sie eine Kostenentscheidung enthalten, wie z. B. Prozessvergleiche oder sofort vollstreckbare Anwaltsvergleiche gemäß § 796a ZPO (siehe auch § 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO), aber z. B. keine sonstigen außergerichtlichen Vergleiche. Der Titel mit der Kostengrundentscheidung ist in einfacher Ausfertigung beizufügen, wenn er dem zuständigen Gericht nicht schon vorliegt. |
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Es können nur Prozesskosten (§ 103 Abs. 1 ZPO) geltend gemacht werden, also nur die in dem betreffenden gerichtlichen Verfahren erwachsenen Kosten. Dazu gehören auch die zwar außerhalb des Verfahrens, aber doch zu seiner Vorbereitung entstandenen Kosten, wie z. B. die Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Mahnschreiben im Rahmen eines Prozessauftrages oder für ein dem Prozess vorausgegangenes gerichtliches Mahnverfahren (siehe § 19 Abs. 1 Ziff. 1 RVG, Anmerkung zu Nr. 3305 VV RVG oder Anmerkung S. 1 zu Nr. 1210 KV GKG). In diesem Zusammenhang besteht das Problem der Anrechnung der Geschäftsgebühr für ein vorgerichtliches anwaltliches Mahnschreiben ohne Klageauftrag. Für ein solches in Auftrag gegebenes Mahnschreiben entsteht eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG ist diese Geschäftsgebühr auf die im Prozess gemäß Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen, jedoch nur zur Hälfte dieser Geschäftsgebühr (höchstens allerdings 0,75); die anzurechnende Hälfte geht also in den Kosten des Prozesses auf. Nicht dagegen die andere Hälfte, die der Rechtsanwalt zusätzlich zu den im Prozess entstehenden Gebühren liquidieren darf. |