Rz. 55
In der Praxis werden für den Kostenfestsetzungsantrag sehr häufig vorgefertigte Texte verwendet. Da man sich jedoch besser mit dem notwendigen Inhalt vertraut machen kann, wenn man einen solchen Antrag selbst schreibt, finden Sie nachstehend ein Muster:
Muster: Kostenfestsetzungsantrag
An das Amtsgericht/Landgericht (1)
_________________________
_________________________
Kostenfestsetzungsantrag
Aktenzeichen des Gerichts _________________________
In Sachen _________________________/_________________________
beantrage (bitte) ich namens des Klägers (2), die nachstehend berechneten Kosten festzusetzen, die der Beklagte dem Kläger nach dem Urteil des Amts-/Landgerichts _________________________ vom _________________________ zu erstatten hat.
Weiterhin beantrage (bitte) ich,
a) | die Verzinsung des festzusetzenden Betrages gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO auszusprechen (3) und |
b) | dem Kläger z. H. des Unterzeichneten eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen. (4) |
Kosten der 1. Instanz
1) Kosten des Prozessbevollmächtigten, RA _________________________ (5) | ||
Gegenstandswert: _________________________ EUR (6) | ||
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG | _________________________ EUR | |
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG | _________________________ EUR | |
20 % Post- und Telekommunikationsentgelte gem. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 7002 VV RVG |
_________________________ EUR | (7) |
19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 7008 VV RVG (11) | _________________________ EUR | |
Verauslagte Gerichtskosten | _________________________ EUR | (8) |
2) Kosten des Verkehrsanwalts, RA _________________________ (9) | ||
gemäß beiliegender Vergütungsrechnung vom _________________________ | _________________________ EUR |
Kosten der 2. Instanz (10)
Kosten des Prozessbevollmächtigten der 2. Instanz, RA _________________________, | ||
gemäß beiliegender Vergütungsrechnung vom _________________________ | _________________________ EUR | |
insgesamt: | _________________________ EUR |
Weitere vom Kläger eventuell gezahlte Gerichtskosten und Auslagenvorschüsse beantrage (bitte) ich zuzusetzen.
Der Antragsteller ist nicht umsatzsteuerpflichtig und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. (11)
Rechtsanwalt
Rz. 56
Erläuterungen zu vorstehendem Muster:
(1) | Der Antrag wird immer beim Prozessgericht erster Instanz eingereicht. |
(2) | Das Recht zur Antragstellung hat nur die obsiegende Partei; deren Prozessbevollmächtigter kann nur in Vollmacht handeln, da er kein eigenes Antragsrecht besitzt. |
(3) | Der festzusetzende Kostenbetrag kann ab dem Tag, an dem der Antrag bei Gericht eingeht, mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst werden (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Es ist sinnvoll, diesen Antrag bereits hier zu stellen – auch wenn er auch noch nachgeholt werden könnte. |
(4) | Die Beantragung der vollstreckbaren Ausfertigung ist bereits bei der Antragstellung zweckmäßig. |
(5) | Dies ist der unterzeichnende Prozessbevollmächtigte der ersten Instanz. |
(6) | Die Kostenrechnung muss den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG genügen. Sie muss aber nicht in den Festsetzungsantrag mit aufgenommen werden, sondern es reicht, auf eine beigefügte Berechnung der Kosten zu verweisen. |
(7) | Siehe § 104 Abs. 2 ZPO und unter Rdn 47 ff. |
(8) | Kann entfallen, wenn stattdessen etwa folgender Antrag aufgenommen wird: "Die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten beantrage (bitte) ich mit festzusetzen." |
(9) | Die Vergütung des Verkehrsanwalts ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig (siehe Rdn 93 ff.). Falls sie jedoch in besonderen Fällen zu erstatten ist, reicht der Prozessbevollmächtigte die Vergütungsrechnung des Verkehrsanwalts mit ein. |
(10) | Der Prozessbevollmächtigte der ersten Instanz stellt den Kostenfestsetzungsantrag auch hinsichtlich der Kosten der Rechtsmittelinstanzen. |
(11) | Wenn der Antragsteller z. B. als Kaufmann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, entfällt dieser Satz, und USt. auf die Anwaltsvergütung darf in dem Kostenfestsetzungsantrag nicht berechnet werden. Siehe § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO und unter Rdn 93 ff. |
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