Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 70
Wenn eine Partei mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zufrieden ist, kann sie sich dagegen entweder mit einer sofortigen Beschwerde oder mit einer befristeten Erinnerung zur Wehr setzen (§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO).
Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf, über den dasselbe Gericht entscheidet, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sodass die Sache in der gleichen Instanz bleiben kann.
Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel, bei dem grundsätzlich eine höhere Instanz (Beschwerdegericht) die angefochtene Entscheidung nachprüft (§§ 72, 119, 133 GVG).
Beschwerdeführer nennt man denjenigen, der die Beschwerde einlegt. Seine Gegenpartei ist der Beschwerdegegner. Niemals ist das Gericht Beschwerdegegner. Wer eine Erinnerung einlegt heißt Erinnerungsführer.
Rz. 71
Als Rechtsbehelf gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach § 104 Abs. 3 ZPO und § 11 Abs. 1 RPflG grundsätzlich die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO vorgesehen. Für die sofortige Beschwerde ist jedoch nach § 567 Abs. 2 ZPO ein Mindestwert ("Beschwer") von 200,01 Euro vorgesehen. Bis zum Wert von 200,00 Euro ist nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG die befristetete Erinnerung zulässig.
Rz. 72
Die Erinnerung wird bei dem Gericht eingelegt, gegen dessen Entscheidung sie sich richtet (§ 11 Abs. 2 S. 7 RPflG, § 569 ZPO).
Rz. 73
Die Beschwerde kann bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten werden soll (Untergericht), aber auch beim Beschwerdegericht (§ 569 Abs. 1 ZPO). Die Einlegung erfolgt in der Regel durch Einreichung eines Schriftsatzes.
Merke:
Erinnerung |
= |
Rechtsbehelf |
= |
Entscheidung bei dem gleichen Gericht |
Beschwerde |
= |
Rechtsmittel |
= |
Entscheidung bei einem höheren Gericht |
Es gibt zwei Arten der Beschwerde: die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde.
Rz. 74
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Die sofortige Beschwerde kann nur innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung der anzufechtenden Entscheidung eingelegt werden (§ 569 Abs. 1 ZPO). Sie ist dann zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich so bestimmt ist. Sie finden dann im Gesetz einen Wortlaut wie: "Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt". Beispiele hierfür sind die §§ 104 Abs. 3 S. 1, 127 Abs. 2, Abs. 3 und 793 ZPO. Außerdem ist sie auch bei Ablehnung von Verfahrensanträgen ohne mündliche Verhandlung durch das Gericht statthaft (§ 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Das Gericht, dessen Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten wird, darf selbst seine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers abändern, also der Beschwerde abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO), andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht zur Beurteilung vorzulegen. Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die sofortige Beschwerde häufig vor. Aufgrund der Abhilfebefugnis des Untergerichts kann auch der Rechtspfleger selbst bei einer sofortigen Beschwerde gegen einen von ihm erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Beschwerde abhelfen, wenn er seine Entscheidung nachträglich als unrichtig erkennt (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 572 Abs. 1 ZPO). In diesem Fall wird die Sache gar nicht erst an das Beschwerdegericht abgegeben. Über die meisten Beschwerden wird in der Praxis ohne mündliche Verhandlung entschieden. |
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Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts über die eingelegte Erstbeschwerde. Da sie ähnlich der Revision ausgestaltet ist, beschränkt sie sich auf eine rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Rechtsbeschwerdegericht ist einzig der Bundesgerichtshof (§ 133 GVG), sodass gerade auf dem Gebiet des Kostenrechts eine bundesweit einheitliche Rechtsprechung gewährleistet ist. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings nur zulässig, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich so bestimmt ist oder |
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wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Fortbildung des Rechts bzw. einer einheitlichen Rechtsprechung dient. |
Bei Vorliegen einer der Voraussetzungen nach der zweiten Alternative muss das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zulassen (§ 574 ZPO). Ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ist in Kostensachen eine Rechtsbeschwerde nicht möglich. Die Rechtsbeschwerde ist beim Rechtsbeschwerdegericht einzulegen (§ 575 Abs. 1 ZPO), also beim Bundesgerichtshof. Der Rechtsbeschwerdeführer muss die Rechtsbeschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat seit Zustellung des Beschlusses einreichen und auch grundsätzlich innerhalb dieser Monatsfrist begründen. Da die Begründungsfrist aber keine Notfrist ist, kann sie bei erheblichen Gründen auch um bis zu zwei Monate verlängert werden. |
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Eine Anschlussbeschwerde liegt vor, wenn der Beschwerdegegner sich der Beschwerde des Beschwerdeführers anschließt (§ 567 Abs. 3 ZPO). Die Anschließung kann noch nach Ablauf der Beschwerdefrist geschehen; wobei es sich dann um eine unselbstständige Anschlussbeschwerde handelt, die ihre Wirkung verliert, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde zurücknimmt oder wenn diese als unzulässig verworfen wird. Beispiel:Zum Verständnis der Anschlussbeschwerde folgendes Beispiel: So könnt... |