Rz. 92

Wenn der Auftraggeber des Rechtsanwalts bei einer Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung versichert ist, wird sich die Frage ergeben, ob dem Mandanten oder seiner Versicherung der Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Gegner zusteht (vgl. Rdn 37).

Da nicht die Rechtsschutzversicherung den Rechtsanwalt beauftragt, sondern der Versicherte selbst den Auftrag erteilt, steht der Kostenerstattungsanspruch dem Mandanten als Prozesspartei zu. Die Anwaltsvergütung wird also dem Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber geschuldet, der deshalb auch Antragsteller im Kostenfestsetzungsverfahren ist. Die Rechtschutzversicherung würde die Kosten allerdings dann gegenüber ihrem Versicherten übernehmen, wenn dieser den Prozess verliert.

Bei der Haftpflichtversicherung, insbesondere bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, bestellt die Versicherung den Prozessbevollmächtigten häufig im eigenen Namen. Die Anwaltsvergütung wird in diesem Fall also von der Versicherung geschuldet, sodass dann auch der Kostenerstattungsanspruch der den Prozess führenden Versicherung zusteht.

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