Leitsatz (amtlich)
1. Der nach § 5 Nr. 4 S. 1 AH B zur Durchführung des Haftpflichtprozesses bestellte Anwalt wird grundsätzlich Vertragspartner des Versicherers, nicht des Versicherungsnehmers. Gebührenschuldner ist damit der Versicherer.
2. In einem solchen Falle ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Kostenerstattungsanspruch des Versicherers im Kostenfestsetzungsverfahren im eigenem Namen geltend zu machen, im Falle seiner eigenen Vorsteuerabzugsberechtigung aber nur netto.
Normenkette
FGG §§ 46, 65a
Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 2 O 407/97) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mannheim vom 17.12.2001 – 2 O 407/97 – wie folgt abgeändert:
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LG Mannheim vom 15.12.1998 sowie des rechtskräftigen Beschlusses des OLG Karlsruhe vom 17.10.2001 sind vom Kläger 8.102,19 Euro nebst 4 % Zinsen aus 3.525,36 Euro seit dem 28.12.1998 und aus weiteren 4.576,83 Euro seit dem 23.10.2001 an die Beklagte zu erstatten.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.535,44 DM festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. Die Beklagte meldete im Kostenfestsetzungsverfahren unter anderem Mehrwertsteuer i.H.v. 2.535,44 DM auf die Rechtsanwaltsgebühren für beide Instanzen an, obwohl sie selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Sie verweist darauf, dass ihre Haftpflichtversicherung die Auftraggeberin ihres Prozessbevollmächtigten ist.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.12.2001 berücksichtigte die Rechtspflegerin die angemeldete Mehrwertsteuer. Hiergegen richtet sich die „Erinnerung” des Klägers, der darauf verweist, die Beklagte als GmbH sei zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen und legt ein Schreiben der …
Versicherungsgesellschaft vom 19.1.1998 an ihre Prozessbevollmächtigten vor.
II. Die als sofortige Beschwerde geltende „Erinnerung” des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mannheim vom 17.12.2001 ist nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG zulässig. Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet.
1. Die Beklagte war bereits vor Klageerhebung bei der … Versicherungs-Gesellschaft haftpflichtversichert. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen sowie dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben (§ 5 Nr. 4 S. 1 AHB). Diese Bestimmung in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen geht davon aus, dass der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer allein und ausschließlich zur Prozessführung berechtigt ist (sogenannte „Prozessmundschaft”).
Der nach § 5 Nr. 4 S. 1 AHB zur Durchführung des Haftpflichtprozesses bestellte Anwalt wird Vertragspartner des Versicherers, nicht des Versicherungsnehmers (vgl. Späte, Kommentar zu den AHB, 1993, § 5 Rz. 43; Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, 26. Aufl., § 5 AHB Rz. 15).
Auch im vorliegenden Falle kam der Anwaltsvertrag zwischen dem Beklagtenvertreter und der Haftpflichtversicherung zustande. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der … Versicherungsgesellschaft vom 19.1.1998, in dem die Rechtsanwälte Dr. … und Kollegen gebeten wurden, die Versicherungsnehmerin zu vertreten. Dem steht nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer dem Anwalt die Prozessvollmacht zu erteilen hat. Gebührenschuldner ist allein die Versicherung (Späte, AHB-Kommentar, 1993, § 5 Rz. 42; Bruck/Möller/Johannsen, Kommentar zum VVG, 8. Aufl., Anm. G 19 m.w.N.; Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, 26. Aufl., §§ 5 AHB Rz. 9 ff., 15). Schuldner der Gebührenforderung ist auch dann der Auftraggeber, wenn in Ausführung des Auftrages Belange dritter Personen gewahrt werden, wie etwa gerade in den Fällen, in denen Versicherungsgesellschaften zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden, in Erfüllung einer dem Versicherungsnehmer gegenüber bestehenden Rechtspflicht einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens beauftragen (vgl. Riedel/Sußbauer, Kommentar zur BRAGO, 7. Aufl., § 1 Rz. 17).
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Prozesspartei die der aus dem Vollstreckungstitel Berechtigte (Zöller/Herget, ZPO-Kommentar, 22. Aufl., §§ 103, 104 Rz. 3). Dies ist hier wie überhaupt in den Fällen, in denen die Haftpflichtversicherer einen Rechtsanwalt nach § 5 Nr. 4 AHB mandatieren, nicht der Versicherer, sondern der beklagte Versicherungsnehmer. Gleichwohl ist allgemein anerkannt, dass im Kostenfestsetzungsverfahren der unterlegene Dritte nicht deshalb von der Verpflichtung zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten freigestellt ist (vgl. Bruck/Möller/Johannsen, Kommentar zum VVG, 8. Aufl., Anm. G 31 m.w.N.; siehe insbesondere auch OLG Stuttgart v. 3.7.1991 – 8 W 195/91, NJW 1991, 3158 [3159]).
Die versicherungsrechtliche Literatur (Späte, AHB-Kommentar, 1993, § 5 Rz. ...