Normenkette

VVG §§ 11-12, 149, 152; PflVG § 3 Nr. 8; AKB § 3 Abs. 4, § 7; BGB §§ 215, 242, 387, 390, 398-399

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 04.02.2002; Aktenzeichen 9 O 157/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.2.2002 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (9 O 157/00) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Angewendete Vorschriften: §§ 43a, 145, 197, 198 BRAO.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger hatte vorgerichtlich wegen eines angeblichen Verkehrsunfalls vom 28.1.1995 gegen die Beklagte sowie gegen deren Versicherungsnehmer … Schadensersatzansprüche geltend gemacht (Bl. 3 d.A.). Der Versicherungsnehmer war zum behaupteten Unfallzeitpunkt Fahrer eines Fahrzeugs, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Durch Urteil vom 22.7.1998 (9 O 77/98 – Bl. 111 d. Beiakte) verurteilte das LG Saarbrücken den Versicherungsnehmer und die Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 14.027,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.2.1995. Dieses Urteil wurde ggü. dem Mitverurteilten …, der nicht durch die Prozessbevollmächtigten der jetzigen Beklagten, sondern durch Rechtsanwalt … als gesondertem Anwalt vertreten wurde, rechtskräftig (Bl. 22 u. 115 d.A.). Die Beklagte, welche sich mit Schriftsatz vom 24.3.1998 zur Streithelferin des Versicherungsnehmers und damaligen Beklagten bestellt hatte, legte gegen dieses Urteil lediglich im eigenen Namen, nicht aber im Namen des Versicherungsnehmers Berufung ein (Bl. 4 d.A.). Im Berufungsverfahren änderte das Saarländische OLG mit Urteil vom 13.7.1999 (4 U 707/98-113 [99]; vormals unter Abweisung der Klage das Urteil des LG ab, soweit es die jetzige Beklagte betraf (Bl. 4 u. 115 d.A.).

Der Kläger wurde auf Grund Kostenfestsetzungsbeschlusses des LG Saarbrücken vom 30.8.1999 (9 O 77/98) zur Zahlung von 9.884,86 DM nebst Zinsen an die Beklagte verurteilt (Bl. 4 d.A.). Mit Schreiben vom 12.10.1999 (Bl. 8 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger auf, die festgesetzten Kosten zu zahlen, und drohte ihm für den Fall der Nichtzahlung Vollstreckungsmaßnahmen an (Bl. 4 d.A.). Mit Schreiben vom 2.12.1999 (Bl. 10 d.A.) erklärte der Kläger ggü. der Beklagten die Aufrechnung mit eigenen Kostenfestsetzungsansprüchen auf Grund des Urteils 1. Instanz sowie mit dem Urteilsbetrag 1. Instanz und teilte der Beklagten die Abtretung des Freistellungsanspruchs durch deren Versicherungsnehmer mit (Bl. 4 d.A.).

Der Kläger hat mit seiner Klage beantragt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken (LG Saarbrücken v. 30.8.1999 – 4 U 707/98-113 [99]; vormals 3 U 707/98-68) über 9.884,86 DM für unzulässig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.913,45 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.2.1995 zu zahlen.

Das LG hat – nach Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … (Bl. 58 d.A.) – mit dem am 4.2.2002 verkündeten Urteil (Bl. 84 d.A.) der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils vom 4.2.2002 Bezug.

Gegen dieses richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese Abänderung des angefochtenen Urteil und Klageabweisung anstrebt.

Die Beklagte behauptete der Unfall vom 28.1.1995 sei manipuliert gewesen, und verweist diesbzüglich auf veerschiedene Indizien (vgl. die Zusammenstellung Bl. 117 d.A.). Der Unfall habe sich bei Dunkelheit ereignet. Das Schadensbild sei nur dann erklärbar, wenn dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers bereits vor dem Auffahren beide Scheinwerfer gefehlt hätten. Das schadensverusachende Fahrzeug sei ein Schrottfahrzeug gewesen, erst kurz vor dem Unfall erworben und nach dem Unfall verschrottet worden. Der Versicherungsnehmer habe den Verkäufer des Autos darauf hingewiesen, das Fahrzeug solle verschwinden. Das in Italien zugelassene Fahrzeug habe in der Bundesrepublik einen Schaden von 14.000 DM erlitten, der auf Gutachterbasis abgrechnet worden sei, obwohl ledilich ein ganz geringer Schaden entstanden sein könne. Der Fahrer sei weder Eigentümer noch Halter gewesen und habe auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet, obwohl er verletzt worden sei. Der Fahrer habe einen Schmerzensgeldanspruch in geringer Höhe geltend gemacht, so dass das entspr. Urteil des AG Völklingen (5 C 981/95) nicht rechtsmittelfähig sei. Trotz eines für alle Beteiligten ungefärlichen Unfallhergangs sei ein hoher kalkulatorischer Schaden entstanden. Es existierten keine neutralen Zeugen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sei ohne konkretes Ziel durch die Gegend gefahren (zu allem Vorstehnden: Bl. 117 d.A.). Der in erster Instanz beauftragt Sachverständige habe ebenso wie der im Ausgangsverfahren 4 U 707/98-113 (99) – (vormals 3 U 707/98 -68) des Saarländischen OLG beauftragte Sachverständige (vgl. Gutachten Bl. 120 d.A.) festgestellt, dass ...

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