Entscheidungsstichwort (Thema)
Risikoausschluss des § 11 Nr. 2 AKB in der Kraftfahrzeugversicherung
Verfahrensgang
LG Gera (Urteil vom 28.08.2003; Aktenzeichen 4 O 2122/02) |
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 6.10.2003 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des LG Gera vom 28.8.2003, Az: 4 O 2122/02, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Durchführung der Berufung bietet nach Auffassung des Senats keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und verbietet daher die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO).
Der Kläger begehrt – wie erstinstanzlich – von der Beklagten eine Schadensersatzleistung für seinen anlässlich eines Verkehrsunfalls am 30.7.1999 in S. beschädigten Pkw aus einem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag. Das beschädigte Fahrzeug, einen Opel Senator 3,0 l CD mit dem amtl. Kennzeichen …, hatte er erst am 25.7.1999 erworben und für dieses durch den Zeugen M. eine Versicherungsdoppelkarte der Beklagten erhalten. Der Kläger ist ferner Versicherungsnehmer einer – lange vor dem Unfalltag abgeschlossenen – Haftpflichtversicherung für einen Pkw, dessen Halter und Eigentümer der Zeuge K. ist. Am Unfalltag fuhr der Zeuge K. mit diesem, von dem Kläger bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug auf dessen Pkw auf. Das LG hat in erster Instanz die Klage abgewiesen, weil vorliegend der Haftungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB eingreife. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des LG Gera vom 28.8.2003 Bezug genommen. Der Kläger beabsichtigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen, und beantragt deshalb die Gewährung von PKH. In dem dem PKH-Gesuch beigefügten Entwurf einer Berufungsbegründung rügt er die (angeblich) fehlerhafte Anwendung des § 11 Nr. 2 AKB, hilfsweise die Verneinung eines Anspruchs aus den Grundsätzen der culpa in contrahendo wegen unterbliebener Risikoaufklärung durch den Zeugen M. bei Vertragsabschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages als auch bei der Aushändigung der Versicherungsdoppelkarte. In Fällen der vorliegenden Art bestehe eine (denkbare) Versicherungslücke, weil im Falle der Kollision der beiden vom Kläger versicherten Fahrzeuge zwar unterschiedliche Halter vorlägen, gleichwohl beide unfallbeteiligten Fahrzeuge durch ein und dieselbe Person versichert seien, so dass nach § 11 Nr. 2 AKB eine Leistungsverpflichtung des Versicherers (des haftpflichtversicherten Fahrzeugs) ausgeschlossen werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz des Klägervertreters vom 6.10.2003 Bezug genommen.
Die beabsichtigten Berufungsangriffe führen nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.
Als Versicherungsnehmer des schädigenden Kfz, Opel Kadett mit dem amtlichen Kennzeichen …, kann der Kläger im Hinblick auf die Beschädigung seines Kfz, des Opel Senator mit dem amtlichen Kennzeichen …, keinen Direktanspruch gem. § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädiger-Kfz geltend machen; denn der Kläger ist Versicherungsnehmer des schädigenden Kfz und wäre daher nur Dritter i.S.d. Vorschrift, soweit nicht der Risikoausschluss des § 11 Nr. 2 AKB eingreift, d.h. im Falle einer Schädigung durch eine mitversicherte Person nur dann, wenn er einen vom Risikoausschluss nicht erfassten Personenschaden erlitten hätte (BGH v. 10.6.1986 – VI ZR 113/85, MDR 1987, 45 = VersR 1986, 1010; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, AKB, 26. Aufl., 1998, § 11 Rz. 4, m.w.N.). Hier macht der Kläger jedoch einen Schaden aus der Verletzung seines Eigentums geltend, der nicht versichert ist, wenn er durch eine mitversicherte Person herbeigeführt wurde. Der Schädiger, der Zeuge K., ist jedoch als Halter und Fahrer in dem vom Kläger mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag mitversichert (§ 10 Nr. 2 a, c AKB), wobei hier die Besonderheit besteht, dass bei der gewählten Konstruktion sogar allein das Interesse des Eigentümers, Halters und Fahrers des versicherten Kfz Opel Kadett versichert, ein Interesse des Klägers und Versicherungsnehmers dagegen überhaupt nicht ersichtlich ist.
Allein die formale Rechtsstellung des Klägers als Versicherungsnehmer ist ausreichend, um ihm einen Anspruch gegen die Beklagte zu verweigern. Denn die Beklagte muss nicht für eine versicherte Person Haftungsansprüche ggü. ihrem Versicherungsnehmer erfüllen, und zwar auch dann nicht, wenn der Schaden durch das versicherte Kfz an einem anderen Kfz des Versicherungsnehmers eingetreten ist. Diese Rechtsfrage ist heute in Rspr. und Schrifttum nahezu einhellig geklärt (OLG Hamm v. 15.3.1989 – 20 U 291/88, VersR 1989, 1081; OLG Celle ZfS 1988, 50; OLG Stuttgart v. 18.4.1986 – 2 U 93/85, NJW-RR 1986, 904; LG Kiel SP 1994, 225; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, AKB, 26. Aufl., 1998, § 11 Rz. 4, 5; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., 2002, § 11 AKB Rz. 2; unklar allerdings Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung, 17. Aufl., 200...