Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 44
Kostenentscheidung (Kostengrundentscheidung) nennt man den gerichtlichen Ausspruch darüber, welche Partei die Prozesskosten zu tragen hat. In jedem Zivilprozess muss das Gericht im Urteil neben der Entscheidung in der eigentlichen Streitsache auch darüber entscheiden, welcher Partei die Kosten aufzuerlegen sind. In die Urteils- oder Beschlussformel nimmt das Gericht hierzu einen eigenen Satz auf, der z. B. lauten kann: "Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits" oder "Der Kläger trägt 1/3 der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte 2/3". Das Gericht trifft hierbei nur eine Kostenentscheidung dem Grunde nach; die Höhe der von einer Partei der anderen zu erstattenden Kostenbeträge muss später in einem besonderen Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden.
Das Gericht muss die Kosten wegen § 91 Abs. 1 ZPO grundsätzlich dem unterlegenen Gegner auferlegen. Ausnahmen von diesem Grundsatz enthalten insbesondere die §§ 93 bis 96 ZPO (vgl. Rdn 41 ff.).
In einem Rechtszug ergeht die Kostenentscheidung in der Regel erst im Schlussurteil als dem letzten Urteil der Instanz. Teil- oder Zwischenurteile enthalten normalerweise keine Kostenentscheidung.
Für die Kostenentscheidung durch das Gericht sind Anträge im Normalfall überflüssig, da das Gericht von Amts wegen über die Kostentragungspflicht entscheiden muss (§ 308 Abs. 2 ZPO). In der Praxis werden von den Rechtsanwälten diesbezügliche Anträge jedoch häufig gestellt, damit deren Auftraggeber sehen sollen, dass vom Anwalt auch auf die Klärung der Kostenfrage geachtet wird.
Rz. 45
Eine Kostenentscheidung muss nicht nur im Urteil eines Zivilprozesses, sondern auch in jedem anderen zivilprozessualen Verfahren ergehen, wenn Kosten in ihm entstanden sind. So werden z. B. in den Vollstreckungsbescheid gemäß § 699 Abs. 3 ZPO auch die bisher entstandenen notwendigen Kosten des Verfahrens ohne besonderen Antrag aufgenommen. Der Vollstreckungsbescheid stellt somit eine Kostenentscheidung und ausnahmsweise gleichzeitig die Kostenfestsetzung dar.
Rz. 46
Wenn das Gericht einmal die Kostenentscheidung im Urteil vergessen hat, so kann es diese durch Ergänzungsurteil nachholen (§ 321 Abs. 1 ZPO). Achtung: Dazu ist ein Antrag notwendig, der innerhalb von einer Frist von 2 Wochen seit Urteilszustellung zu stellen ist (§ 321 Abs. 2 ZPO). In der Praxis wird die Kostenentscheidung vom Gericht des Öfteren schon einmal dann vergessen, wenn das Gericht dem Kläger, auch wenn er in der Hauptsache obsiegt, die Mehrkosten für die Anrufung eines unzuständigen Gerichtes zwingend aufzuerlegen hat (§ 281 Abs. 3 S. 2 ZPO).
Grundsätzlich ist eine Kostenentscheidung nicht für sich allein anfechtbar (§ 99 Abs. 1 ZPO). Sie wird jedoch automatisch mit angefochten, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel (Berufung, Revision und Beschwerde) eingelegt wird.
Merke:
In der Kostenentscheidung befindet das Gericht ohne Antrag darüber, welche Partei die notwendigen Prozesskosten zu tragen hat. Die Kostenentscheidung ergeht in der Regel im Schlussurteil der Instanz. Da hier nur eine Entscheidung dem Grunde nach getroffen wird, müssen die von einer Partei der anderen zu erstattenden Beträge später in einem besonderen Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden.