Tenor
Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Düsseldorf entstandenen Kosten werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
I. Das Landgericht Potsdam hat der Klage mit am 13.08.2020 verkündeten Urteil teilweise stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 77 % und den Beklagten zu 23 % auferlegt. Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht Potsdam mit am 03.12.2020 verkündeten Ergänzungsurteil (§ 321 ZPO) dem Kläger gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO zusätzlich die Kosten auferlegt, die durch die vorhergehende Anrufung des Landgerichts Düsseldorf entstanden sind. Das Landgericht Düsseldorf hatte den Rechtsstreit - nach Beweisaufnahme zum Wohnsitz der Beklagten - mit Beschluss vom 20.06.2017 an das Landgericht Potsdam verwiesen.
Gegen das am 13.08.2020 verkündete Hauptsacheurteil des Landgerichts haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Im Senatstermin vom 13.09.2022 hat der Kläger einen Teil der erstinstanzlich erfolgreichen Klage zurückgenommen. Die Beklagten haben ihre Berufung daraufhin im Übrigen, soweit das angefochtene Urteil durch die teilweise Teilklagerücknahme nicht gegenstandslos geworden war, zurückgenommen. Am Schluss der Sitzung hat der Senat durch Beschluss gemäß § 516 Abs. 3, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits entschieden. Danach haben die Beklagten von den Kosten der II. Instanz 86 % und der Kläger 14 % sowie von den Kosten der I. Instanz die Beklagten 20 % und der Kläger 80 % zu tragen.
Der Senatsbeschluss ist den Beklagten am 18.10.2022 zugestellt worden. Mit am 21.10.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Beklagten beantragt, die in dem Senatsbeschluss getroffene Kostenentscheidung dahin zu ergänzen, dass der Kläger zusätzlich die erstinstanzlich durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Düsseldorf entstandenen Kosten allein zu tragen hat.
Mit Beschluss vom 10.01.2023 hat der Senat wegen des übergangenen Kostenausspruchs eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren entsprechend § 321 Abs. 3 Satz 3, § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und den Parteien für weiteren Vortrag eine Schriftsatzfrist bis zum 06.02.2023 gesetzt. Stellungnahmen der Parteien sind innerhalb dieser Frist nicht erfolgt.
II. Auf den form- und fristgerecht eingegangenen Antrag der Beklagten hin ist die durch Senatsbeschluss vom 10.01.2023 getroffene Kostenentscheidung entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO dahin zu ergänzen, dass dem Kläger die durch die erstinstanzliche Anrufung des Landgerichts Düsseldorf entstandenen Kosten gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt werden.
1. Wurde im Rahmen der Kostenentscheidung der aus § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO folgende Kostenausspruch übersehen, so ist eine Korrektur der Kostenentscheidung nicht durch Berichtigung gemäß § 319 ZPO, sondern nur im Wege der Urteilsergänzung gemäß § 321 BGB zulässig (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.11.2014 - 8 W 427/14, BeckRS 2015, 10552; OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.08.1996 - 1 W 66/96, juris Rn. 3 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 892), der auf Beschlüsse entsprechende Anwendung findet (OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2000 - 22 W 30/00, juris Rn. 11; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage, § 321 Rn. 1 mwN).
2. Der Senat war gehalten, dem Kläger die Kosten für die Anrufung des sich mit Verweisungsbeschluss vom 20.06.2017 prozessual bindend für unzuständig erklärenden Landgerichts Düsseldorf gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO gesondert aufzuerlegen.
a) Nachdem die Beklagten das am 13.08.2020 verkündete Hauptsacheurteil mit der Berufung angegriffen und diese nach teilweiser Klagerücknahme zurückgenommen hatten, war durch den Senat gemäß § 308 Abs. 2, § 516 Abs. 3, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auch über die vorinstanzlichen Kosten zu entscheiden, ohne dass es hierfür eines weiteren Rechtsmittels gegen das - sonst grundsätzlich selbständig anzugreifende - erstinstanzliche Ergänzungsurteil bedurfte. Betrifft das Ergänzungsurteil nur die Kostenentscheidung oder wie hier nur einen Teil der Kostenentscheidung, so gebieten es praktische Gründe, das Ergänzungsurteil ebenso wie ein Schlussurteil gegenüber einem Teilurteil zu behandeln, was dazu führt, dass ein gegen das zuerst erlassene Urteil gerichtetes Rechtsmittel auch die im Ergänzungsurteil getroffene Kostenentscheidung zur Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht bringt (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.1984 - VIII ZR 313/82, juris Rn. 78; Zöller/Feskorn, aaO Rn. 14).
b) Im Rahmen seiner mit Beschluss vom 13.09.2022 getroffenen Kostenentscheidung hat der Senat jedoch - wie zuvor das Landgericht - die ebenfalls von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf entstandenen Kosten versehentlich übergangen, so dass die Kostenentscheidung in diesem Punkt zu ergänzen war. Nach § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO sind dem Kläger entstandene Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache ganz oder - wie vorliegend - teilweise obsiegt. Eine Nachprüfung der Verweisung auf ihre sachliche Richtigkeit ist im Rahmen ...