Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 23.09.2022, Az. 4 O 8/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
1. Soweit der Beklagte zur Begründung seines Kostenfestsetzungsantrags vom 26.04.2022, mit dem er zwei 1,3 Verfahrensgebühren und zwei 1,2 Terminsgebühren geltend macht, anführt, es sei durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Duisburg und die nachfolgende Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Potsdam zu entsprechenden Mehrkosten gekommen, ist das schon deshalb unzutreffend, weil die Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht auf derselben Ebene eine Gebühreninstanz darstellt, wie sich unmittelbar aus § 20 Satz 1 RVG ergibt (Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, § 281 Rn. 22). Es besteht auch aus keinen sonstigen Gesichtspunkten ein Anspruch des Beklagten auf die Erstattung von mehr als einer Verfahrensgebühr und einer Terminsgebühr.
a) Weil nach Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht weiterhin Verfahrenseinheit besteht, fallen Rechtsanwaltsgebühren und hier insbesondere eine Verfahrensgebühr jedenfalls dann nicht nochmals an, wenn der bisherige Rechtsanwalt - wie vorliegend - auch an dem neuen Gericht zugelassen ist. Es handelt sich dann um eine fortgesetzte Tätigkeit in derselben Angelegenheit, in der jede Rechtsanwaltsgebühr gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal anfällt (vgl. aaO; OLG Frankfurt, Rpfleger 1999, 435; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.1979 - 10 W 71/79, juris Rn. 2). Entsprechend hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss nur eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr für das Verfahren vor dem Landgericht Duisburg zugunsten des Beklagten als erstattungsfähig festgesetzt.
b) Soweit der Beklagte zur Begründung der Beschwerde zwei von anderen Rechtsanwälten gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten gelegte Kostennoten eingereicht hat, nämlich einmal mit Datum vom 06.08.2021 von Rechtsanwalt H... für einen in Untervollmacht wahrgenommenen (Einspruchs-)Termin am 20.07.2021 (nach Versäumnisurteil gegen den Beklagten) und einmal von Rechtsanwalt F... mit Datum 27.01.2022 für einen in Untervollmacht wahrgenommenen Fortsetzungstermin am 26.01.2022 (Beweisaufnahme), die beide jeweils eine weitere Terminsgebühr für den vor dem Landgericht Potsdam fortgesetzten Rechtsstreit umfassen, sind diese auch nicht ausnahmsweise ganz oder teilweise wegen des erfolgten Anwaltswechsels nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO erstattungsfähig. Soweit Mehrkosten durch einen Anwaltswechsel nach Verweisung des Rechtsstreits anfallen, sind diese danach nur dann für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch zu berücksichtigen, wenn der während des Rechtsstreits erfolgte Anwaltswechsel zwingend veranlasst war. Dafür ist nichts ersichtlich. Der zunächst für den Beklagten bevollmächtigte Rechtsanwalt S... war wie jeder Rechtsanwalt nach dem Wegfall der früheren Singularzulassung auch vor dem Landgericht Potsdam zugelassen. Zudem hat er das Mandat nach Wahrnehmung eines Termins vor dem Landgericht Duisburg und anschließender Verweisung des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 29.01.2020 unter Verweis auf nicht bezahlte Mandatsrechnungen niedergelegt (Bl. 180 d.A.). Ein im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO notwendiger Anwaltswechsel, der zur Erstattungsfähigkeit von weiteren Rechtsanwaltsgebühren für den vor dem Landgericht Potsdam fortgesetzten Rechtsstreit führen könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
c) Unabhängig davon wären später entstandene Mehrkosten in Gestalt einer weiteren Terminsgebühr vorliegend auch bei einem objektiv gerechtfertigten Anwaltswechsel nicht erstattungsfähig, weil der nunmehrige Hauptbevollmächtigte des Beklagten die für ihn vor dem Landgericht Potsdam auftretenden Terminsvertreter ausweislich deren an ihn gerichteten Kostennoten selbst beauftragt hat und nicht der Beklagte persönlich. Erteilt der Hauptbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist der Unterbevollmächtigte im Regelfall nur Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen. Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird hingegen kein Vertragsverhältnis begründet (BGH, NJW 2001, 753 mwN). Die interne Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten betrifft ausschließlich deren Vertragsverhältnis, nicht aber das Mandatsverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der von ihm vertretenen Partei oder aber die Erstattungspflicht des unterlegenen Prozessgegners. Eine weitere Terminsgebühr wird in der vorliegenden Konstellation vom zuletzt Prozessbevollmächtigten des Beklagten mithin für Leistungen gefordert, die er nicht in eigener Person erbracht, sondern die er anderweitig beauftragt hat. Dabei handelt es sich auch gerade nicht um Auslagen im ...