Rz. 93

Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei grundsätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen und die der obsiegenden Partei erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die zu erstattenden Kosten umfassen auch die Entschädigung der obsiegenden Partei für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis, was grundsätzlich auch gilt, wenn sie anwaltlich vertreten ist. Auch einer anwaltlich vertretenen Partei werden Reisekosten dadurch entstehen, dass das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien anordnet.

Wie man sieht, liegt die Betonung darauf, dass die Kosten notwendigerweise entstanden sein müssen. Deshalb sind die Parteien verpflichtet, die Kosten angemessen niedrig zu halten. Notwendig in diesem Sinne sind nur für solche Handlungen entstandene Kosten, die objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, den eingeklagten Anspruch zu verfolgen oder zu verteidigen.

 

Rz. 94

Nicht notwendige Kosten müssen nicht erstattet werden, das sind Kosten für ungewöhnliche oder zwecklose Maßnahmen. So werden gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO der obsiegenden Partei grundsätzlich die Mehrkosten nicht erstattet, die dadurch entstehen, dass der beauftragte Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort des Prozessgerichts hat. Allerdings wird von den Gerichten anerkannt, dass eine Partei im Regelfall einen an ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen darf von dem sie in einem mündlichen Gespräch beraten werden kann – nur wenn die Partei selbst rechtskundig ist handelt es sich dann nicht um notwendige Reisekosten ihres beauftragten Rechtsanwalts. Jedoch können Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sein, wenn dadurch andere Kosten, z. B. Reisekosten der Partei erspart werden, aber nur bis zur Höhe dieser ersparten Beträge. Das Gericht wird hier Vergleichsrechnungen anstellen.

 

Rz. 95

 

Hinweis für die Praxis:

Wenn eine Partei ohne Notwendigkeit einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, dann sind dessen Reisekosten nur bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten (BGH, Beschluss vom 09.05.2018 – I ZB 62/17; BGH, Beschluss vom 04.12.2018 – VIII ZB 37/18; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.09.2018 – 6 W 33/17; LG München, Beschluss vom 12.08.2019 – 30 O 5993/17).

 

Rz. 96

Falls eine Partei mehrere Rechtsanwälte gleichzeitig bestellt hat, wird nur die Vergütung für einen Rechtsanwalt erstattet; werden mehrere Rechtsanwälte nacheinander bestellt, ist deren Vergütung ausnahmsweise zu erstatten, wenn ein Anwaltswechsel zwingend notwendig wurde, z. B. durch Tod des erstbeauftragten Rechtsanwalts (§ 91 Abs. 2 ZPO). Auch wenn zwischen einem Mahnverfahren und dem nachfolgenden Prozess ein Anwaltswechsel stattfindet führt dies zu unnötigen Kosten, die nicht zu Lasten erstattungspflichtigen Gegners gehen dürfen (BGH, Beschluss vom 21.12.2017 – IX ZB 31/16).

 

Rz. 97

Grundsätzlich nicht zu erstatten sind auch die Aufwendungen für einen Verkehrsanwalt (Korrespondenzanwalt), der am Wohnort der Partei den Schriftverkehr mit dem bei einem auswärtigen Gericht zugelassenen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt führt. Nur in Ausnahmefällen sind solche Aufwendungen erstattungsfähig, z. B. wenn der Partei die erforderliche Gewandtheit zum Schriftverkehr mit dem auswärtigen Rechtsanwalt fehlt, was z. B. bei Kaufleuten kaum der Fall sein kann. Weitere Hinweise zur Erstattbarkeit der Aufwendungen für den Verkehrsanwalt können an dieser Stelle nicht gegeben werden, weshalb auf § 7 Rdn 78 ff. verwiesen sei.

 

Merke:

Die im Zivilprozess unterlegene Partei muss nur die notwendigen Prozesskosten erstatten. Jede Partei wird grundsätzlich unter mehreren gleichartigen Maßnahmen also die kostengünstigste wählen müssen.

 

Rz. 98

Nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehören übrigens vorgerichtliche Aufwendungen, wie z. B. für Mahnschreiben der Partei, für Nachnahmesendungen oder für Inkassobüros. Diese Kosten können nur als Verzugsschaden im Sinne des § 280 Abs. 2 BGB neben der eigentlichen Hauptforderung eingeklagt werden, wobei sie gemäß § 4 Abs. 1 ZPO nicht den Streitwert erhöhen. Auch die Kosten für anwaltliche Aufforderungsschreiben ohne Klageauftrag gehören nicht zu den Kosten des späteren Rechtsstreits und können nicht festgesetzt werden.

Dagegen rechnet die vorprozessuale Anwaltsvergütung grundsätzlich mit zu den Kosten, die durch den Rechtsstreit entstanden sind, wenn der Rechtsanwalt einen unbedingten Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung, also zur Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder eines Prozesses hatte und das Verfahren in diesem Rahmen durch vorgerichtlichen Schriftverkehr mit dem Schuldner vorbereitet hat.

 

Hinweis:

Es war umstritten, ob es im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO notwendig ist, vor einem gerichtlichen Verfahren einem Rechtsanwalt den Auftrag zur nur außergerichtl...

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