Rz. 423
Bezahlung wird auch nicht erwartet etwa für Pflegeleistungen. Das gilt selbst in dem Fall, dass ein Partner das Zusammenleben mit Krediten finanziert hat. Hat ein Partner Handwerker beauftragt, um Arbeiten am Haus des anderen ausführen zu lassen, so sind auch diese ein Beitrag zum täglichen Zusammenleben, weshalb der Auftragsgeber die Kosten hierfür sogar dann tragen muss, wenn sie ihm erst nach der Trennung in Rechnung gestellt werden. Denn es macht keinen Unterschied, ob der Partner die Leistungen aus Barmitteln oder mit Krediten finanziert hat. Derjenige, der nur gelegentlich und dann aber größere Beiträge leistet, kann nicht besser gestellt werden, als derjenige, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken.
Rz. 424
Ein Ausgleichsanspruch besteht deshalb generell nicht für solche Leistungen, die das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht haben. Darunter fallen etwa
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Tätigkeiten im gemeinsamen Haushalt, |
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Kosten der Haushaltsführung, |
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Pflegeleistungen für den Partner, |
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Handwerksarbeiten, die für das Haus des anderen selbst vorgenommen oder in Auftrag gegeben worden sind |
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Tragung der Kosten für eine Privatschule für die Kinder |
Rz. 425
Die Abgrenzung zwischen solchen Leistungen, die das tägliche Zusammenleben ermöglichen und solchen, die darüber hinausgehen, kann im Einzelfall schwierig sein. Vorgeschlagen wird dazu in der Literatur, in der Weise zu differenzieren, wie dies bei Ehegatten nach §§ 1360, 1360a BGB für solche Leistungen erfolgt, die zum Familienunterhalt rechnen oder darüber hinausgehen. Nach § 1360 S. 2 BGB wird vermutet, dass ein Ehegatte, dem die Haushaltsführung überlassen worden ist, seine Verpflichtung zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Haushaltsführung erfüllt. Diese Norm hier anzuwenden erscheint problematisch, da einerseits im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Unterhaltspflichten bestehen und die Norm deshalb ohnehin nicht anzuwenden ist und es andererseits auch nicht nur um den Vergleich zwischen Haushaltsführung und vermögensmäßigen Leistungen geht. Aus diesem Grund scheint die Rechtsprechung hier eher restriktiver zu verfahren.
Rz. 426
Danach hängt die Beurteilung dessen, was ein wesentlicher, über die Finanzierung des Zusammenlebens hinausgehender Beitrag ist, sowohl von der Art des geschaffenen Vermögenswertes als auch den finanziellen Verhältnissen der Partner in der konkreten Situation ab.
Verneint worden ist die objektive Wesentlichkeit in einem Fall, in dem ein Partner auf ein von dem anderen zur Finanzierung der in dessen Alleineigentum stehenden Immobilie aufgenommenes Darlehen Zins- und Tilgungsleistungen erbracht hat, die aber andererseits denjenigen Betrag nicht wesentlich überstiegen, der für die Anmietung vergleichbaren Wohnraums aufzuwenden gewesen wäre.
Rz. 427
Praxistipp:
Ein Ausgleichsanspruch besteht nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht für solche Leistungen, die das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht haben.
Rz. 428
Zuwendungen, die ein Partner zugunsten der Alters- oder Krankenversorgung des anderen erbringt, sind jedenfalls dann nicht auszugleichen, wenn sie auch nach dem Scheitern der Beziehung weiterhin erbracht werden, obwohl sie jederzeit frei widerruflich sind. Denn der leistende Partner hatte hier die freie Entscheidung, die Zahlungen einzustellen. Hat es dies nicht getan, hat er aus eigenem Antrieb weiter gezahlt. Dann kann er im Nachhinein keinen Ausgleich beanspruchen.
Rz. 429
Beispielsfall:
M und F haben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt, sich aber mittlerweile getrennt. Noch vor der Trennung hat der M ein Darlehen mit einer Nettokreditsumme in Höhe von 8.000,00 EUR aufgenommen, um das von der Antragstellerin mitgenommene Fahrzeug zu bezahlen. Von den übrigen 5.000,00 EUR sind gemeinsame Verbindlichkeiten zum Ausgleich eines überzogenen Kontos ausgegeben worden.
Das OLG Hamm hat dem M einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgesprochen, auch soweit es um Zinsen geht, die erst nach der Trennung fällig geworden sind. Denn das Darlehen für das Fahrzeug ist nicht nur im alleinigen Interesse der F aufgenommen worden, da ihr der Pkw nicht allein habe gehört hatte. Anderes würde nur dann gelten, wenn der M an dem Fahrzeug in keiner Weise partizipiert hätte. Dies darzulegen und die Alleinnutzung durch die F gegebenenfalls zu beweisen sei Sache des M.
Hinsichtlich des Einsatzes von 5.000 EUR habe dieser Betrag dazu gedient, um Verbindlichkeiten aus der gemeinsamen Lebensführung zu erfüllen. Dies rechtfertige keinen nachträglichen Ausgleich.
Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung wird verneint, weil eine konkrete Zweckabrede nicht erkennbar war.
Rz. 430
Die objektive Wesentlichkeit der geleisteten Beiträge ist Voraussetzung aller weiteren Anspruchsgrundlagen, so dass eine Rückgewähr beim Fehlen der objektiven Wesentlichkeit aus keinem der in Betracht kommenden Grundlagen beansprucht wer...