Rz. 500
Arbeitsleistungen sind schon begrifflich keine Zuwendungen. Das gilt auch dann, wenn durch sie das Vermögen des Partners vermehrt worden ist. Denn es fehlt hier an einer Übertragung von Vermögen; die Arbeitsleistung führt nicht zu einer Vermögenseinbuße auf Seiten des Leistenden. Gleichwohl können auch Arbeitsleistungen für den Partner unter Umständen einen Ausgleichsanspruch begründen. Denn auch Arbeitsleistungen stellen wie Vermögensgegenstände geldwerte Leistungen dar. Deshalb hat der BGH für den Fall des Scheiterns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ausgleichsansprüche für solche Arbeitsleistungen bejaht, die weit über Gefälligkeiten hinausgehen. Dazu muss die Mitarbeit regelmäßig und auf Dauer angelegt sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Partner dadurch eine Arbeitskraft einspart.
Rz. 501
Wo die Grenze zur erheblichen Arbeitsleistung zu ziehen ist, kann im Einzelfall problematisch sein. Bei Eheleuten kann man daran denken, sie dort zu ziehen, wo die Unterhaltspflicht nach § 1360 BGB sowie die Beistands- und Unterstützungspflicht nach § 1353 BGB endet. Da es innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber weder eine gesetzliche Unterhaltspflicht, noch eine Beistands- und Unterstützungspflicht gibt, erscheint die Anwendung dieser Normen hier nicht möglich.
Rz. 502
Bezeichnet hat der BGH die Leistungen als gemeinschaftsbezogene Arbeitsleistungen. Erbringt ein Partner Leistungen in dem geforderten Umfang, kann davon ausgegangen werden, dass diese nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbracht worden sind und darin ihre Grundlage haben. Diese Übereinkunft stellt einen Vertrag "sui generis" dar und wird als Kooperationsvertrag bezeichnet. Scheitert die nichteheliche Lebensgemeinschaft, so ist dessen Grundlage entfallen, weshalb jetzt das Tor zur Prüfung von Ansprüchen nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage geöffnet ist. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögenslage nicht zuzumuten ist.
Rz. 503
Auch soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nicht Bezahlung für die erbrachten Arbeitsleistungen verlangt werden, sondern lediglich eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten. Ein Ausgleichsanspruch ist in zweifacher Weise begrenzt:
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Er besteht nur insoweit, als die Arbeitsleistung zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögensvorteil des anderen geführt hat. |
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Obendrein ist zu beachten, dass nicht etwa eine Bezahlung der Arbeit – beispielsweise nach Stundensätzen – beansprucht werden kann. Es kann – wie dargestellt – nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden. |
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Begrenzt ist der Ausgleichsanspruch weiter durch die Höhe der durch die Arbeitsleistung ersparten Kosten. |
Rz. 504
Der Umfang der geleisteten Arbeiten wird häufig schwer zu ermitteln sein. Das gilt bei Bauarbeiten insbesondere auch dann, wenn am Bau Freunde oder Nachbarn mitgeholfen haben. Lässt sich auch durch eine Beweisaufnahme ein genauer Arbeitsumfang nicht feststellen, rechtfertigt dies nicht, einen finanziellen Ausgleich vollständig zu versagen. Gegebenenfalls ist ein Mindestumfang der geleisteten Arbeiten zu schätzen.
Rz. 505
Um die Arbeitskosten zu ermitteln, sind also zunächst die Stundenzahl und der Stundensatz festzustellen. Dabei kann hinsichtlich des Stundensatzes derjenige Betrag verlangt werden, der seinerzeit für eine andere Arbeitskraft mit entsprechender Qualifikation hätte gezahlt werden müssen. Angemessen erscheint es jedoch, darauf abzustellen, welche Aufwendungen für den Partner entstanden wären, hätte der andere nicht mitgeholfen. Denn häufig wird insbesondere beim Hausbau der den Bau finanzierende Partner nicht die Mittel haben, um eine Fachkraft bezahlen zu können. Deshalb ist zu prüfen, ob die Bauarbeiten dann nicht mit Hilfe von Freunden oder Nachbarn realisiert worden wären, so dass von der Vergütung für eine Fachkraft ein gewisser angemessener Abschlag vorzunehmen sein wird.
Rz. 506
Beispielsfall:
F und M haben von 1996 bis Juli 2010 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen gelebt. Am 31.7.2010 habe sie geheiratet, im November 2011 ist der Ehescheidungsantrag zugestellt worden. Während des Zusammenlebens hat die F stets im Unternehmen des M mitgearbeitet, davon ganz überwiegend auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages. Sie hat allerdings die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit deutlich überschritten.
Zu Recht hat das OLG ausgeführt, dass der überwiegende Teil der Arbeitsleistungen der F seine Grundlage in dem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertrag hatte. Damit verbleiben ohnehin nur noch wenige Leistungen, die kaum über das hinausgehe...