Rz. 256
Endet die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht durch Trennung, sondern durch den Tod eines der Partner, so ist wiederum zu differenzieren zwischen dem Fall,
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dass beide gemeinsam Mieter sind und demjenigen, |
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in dem die Wohnung von dem verstorbenen Partner allein gemietet wurde. |
Rz. 257
Sind beide Partner gemeinsam Mieter der Wohnung, wird das Mietverhältnis nach § 563a BGB mit dem überlebenden Partner allein fortgesetzt. Denn hier kommt es allein darauf an, dass mehrere Personen gemeinsam Mieter geworden sind, ohne dass im Hinblick auf das Verhältnis zwischen beiden differenziert würde.
Rz. 258
Allerdings kann der überlebende Mieter das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von einem Monat kündigen, nachdem er vom Tod des Mitmieters Kenntnis erlangt hat. Die Kündigung ist außerordentlich mit der gesetzlichen Frist möglich. Von dieser Möglichkeit wird er Gebrauch machen, wenn die Wohnung sich für ihn allein als zu groß oder zu teuer erweist.
Rz. 259
Ist allein der verstorbene Partner Mieter der Wohnung gewesen, so tritt der überlebende Partner nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB in das Mietverhältnis ein. Voraussetzung ist allein, dass der Überlebende mit dem verstorbenen Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat. Dieser setzt voraus, dass der Wohnraum für den Verstorbenen und den Partner den gemeinsamen Lebensmittelpunkt gebildet hat. Dabei ist auf objektivierbare Umstände abzustellen, wie etwa die gemeinsame Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögen. Deshalb sprechen etwa eine Untervermietung oder eine eigene Wohnung des Partners gegen eine gemeinsame Wohnung im Sinne der Norm.
Rz. 260
Die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht des überlebenden Partners nach § 563 Abs. 2 BGB dürften bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel erfüllt sein, an die der Gesetzgeber bei der gewählten Formulierung vorrangig gedacht hat.
Rz. 261
Der überlebende Partner ist aber andererseits nicht gezwungen, in das Mietverhältnis einzutreten. Ist ihm die Wohnung zu groß oder will er aus sonstigen Gründen davon Abstand nehmen, in der Wohnung zu verbleiben, so hat er die Möglichkeit, dem Vermieter innerhalb einer Frist von einem Monat nachdem er vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt hat, mitzuteilen, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchte. Der Eintritt gilt dann als nicht erfolgt (§ 563 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Rz. 262
Umgekehrt hat auch der Vermieter die Möglichkeit das Mietverhältnis zu beenden. Allerdings bedarf er dazu eines in der Person des überlebenden Partners liegenden wichtigen Grundes. Liegt ein solcher Grund vor, kann er innerhalb eines Monats, nachdem er vom Eintritt des überlebenden Partners in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 563 Abs. 4 BGB). Ein solcher Grund wäre etwa die persönliche Feindschaft zwischen dem Vermieter und dem Eintretenden, dessen unsittlicher Lebenswandel, Störungen des Hausfriedens oder auch der Umstand, dass der Eintretende nicht in der Lage ist, die Miete zu bezahlen.
Rz. 263
Besonders dem letztgenannten Umstand dürfte praktische Bedeutung zukommen. Auf diese Weise ist der Vermieter davor geschützt, einen insolventen Mieter so lange in der Wohnung belassen zu müssen, bis die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfüllt sind.