Leitsatz

Stirbt der nichteheliche Lebenspartner, hat der überlebende Partner das Recht zur außerordentlichen Kündigung der bisher gemeinsam genutzten Wohnung.

 

Fakten:

Nach dem Tod ihres Lebenspartners kündigte die Mieterin die bis dato gemeinsam genutzte Wohnung mit einer Frist von drei Monaten. Der Mietvertrag war auf fünf Jahre befristet abgeschlossen worden. Der Vermieter verlangt weitere Mietzahlung bis zum Einzug des Nachmieters.

Der Vermieter kann hier keine weiteren Mietzahlungen verlangen. Die Kündigung war wirksam. Nach dem Gesetz steht dem überlebenden Ehegatten ein Sonderkündigungsrecht zu, um dem überlebenden Ehegatten eine Auseinandersetzung mit den Erben um die Wohnung zu ersparen. Diese Interessenlage ist auch für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegeben. Bei in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Partnern, die gemeinsam eine Wohnung gemietet haben, besteht das soziale Schutzbedürfnis des überlebenden Partners in gleicher Weise wie bei Eheleuten.

 

Link zur Entscheidung

LG Wiesbaden, Urteil vom 29.09.1999, 1 S 83/99

Fazit:

Stirbt der Mieter, kann sowohl der Erbe als auch der Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der überlebende Ehegatte des Mieters in gemeinsamem Hausstand mit dem verstorbenen Mieter gelebt hatte: In diesem Fall tritt der Ehegatte in das Mietverhältnis ein. Er kann allerdings auch innerhalb eines Monats nach dem Tod das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen. Die beschriebenen Rechte gelten nicht nur für Ehepaare, sondern auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften.

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